ANHANG IV VO (EG) 2004/14

Teil 1
Rinderhaltung

Mengen und Beihilfe für die Lieferung von Tieren aus der Gemeinschaft je Kalenderjahr

MADEIRA

Warenbezeichnung KN–Code Menge

Beihilfe

(EUR/Tier)

Rinder, lebend:
Zuchtrinder
01021010 01021090 160 608
Mastrinder(1)
010290 1000 128

Teil 2
Geflügel

Mengen und Beihilfe für die Lieferung von Tieren aus der Gemeinschaft je Kalenderjahr

MADEIRA

Warenbezeichnung KN–Code

Menge

(Anzahl Tiere, Stücke)

Beihilfe

(EUR/Tier, Stück)

Zuchttiere:
Vermehrungs- und Zuchtküken(2)
ex010511 0 0,12
Bruteier für die Erzeugung von Vermehrungs- und Zuchtküken(2)
ex04070019 0 0,06

AZOREN

Warenbezeichnung KN–Code

Menge

(Anzahl Tiere, Stücke)

Beihilfe

(EUR/Tier, Stück)

Zuchttiere:
Küken(2)
ex010511 20000 0,12
Bruteier(2)
ex04070019 1000000 0,06

Teil 3
Schweinehaltung

MADEIRA

Warenbezeichnung KN-Code Menge

Beihilfe

(EUR/Tier)

Reinrassige Zuchtschweine(3) 01031000
männlich
10 460
weiblich
60 360

AZOREN

Warenbezeichnung KN-Code Menge

Beihilfe

(EUR/Tier)

Reinrassige Zuchtschweine(4)
männlich
01031000 35 460
weiblich
01031000 400 360

Teil 4
Schaf- und Ziegenhaltung

Mengen und Beihilfe für die Lieferung von Tieren aus der Gemeinschaft je Kalenderjahr

MADEIRA

Warenbezeichnung KN–Code MADEIRA

Menge

(Anzahl Tiere)

Beihilfe

(in EUR/Tier)

Zuchtschafe und Zuchtziegen:
männlich(5)
01041010 und 01042010 5 230
weiblich(6)
01041010 und 01042010 45 110

Mengen und Beihilfe für die Lieferung von Tieren aus der Gemeinschaft je Kalenderjahr

AZOREN

Warenbezeichnung KN–Code AZOREN

Menge

(Anzahl Tiere)

Beihilfe

(in EUR/Tier)

Zuchtschafe und Zuchtziegen:
männlich(7)
01041010 und 01042010 40 230
weiblich(8)
01041010 und 01042010 259 110

Fußnote(n):

(1)

Für die zollfreie Einfuhr bzw. die Zahlung der Beihilfe gelten folgende Voraussetzungen:

Erklärung des Einführers bei Ankunft der Tiere auf Madeira, dass die Rinder während eines Zeitraums von sechzig Tagen ab der Ankunft für die Mast und danach für den Verzehr bestimmt sind;

schriftliche Verpflichtung des Einführers zum Zeitpunkt der Ankunft der Tiere, den zuständigen Behörden innerhalb eines Monats nach Ankunft der Rinder den Betrieb bzw. die Betriebe zu nennen, in dem bzw. denen sie gemästet werden sollen;

der vom Einführer zu erbringende Nachweis, dass das Rind – außer in Fällen höherer Gewalt – in dem Betrieb bzw. den Betrieben gemäß dem zweiten Gedankenstrich gemästet und nicht vor Ablauf der Frist gemäß dem ersten Gedankenstrich geschlachtet wurde, oder dass es aus gesundheitlichen Gründen geschlachtet wurde bzw. infolge einer Krankheit oder eines Unfalls verendet ist

(2)

Gemäß der Definition in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 des Rates (ABl. Nr. L 282 vom 1.11.1975, S. 100).

(3)

Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen.

(4)

Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen.

(5)

Die Tiere dieser Gruppe sind zu 100 % untereinander austauschbar

(6)

Die Tiere dieser Gruppe sind zu 100 % untereinander austauschbar

(7)

Die Tiere dieser Gruppe sind zu 100 % untereinander austauschbar

(8)

Die Tiere dieser Gruppe sind zu 100 % untereinander austauschbar

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