ANHANG IV VO (EG) 2004/14

Teil 1
Rinderhaltung

Mengen und Beihilfe für die Lieferung von Tieren aus der Gemeinschaft je Kalenderjahr

MADEIRA

WarenbezeichnungKN–CodeMenge

Beihilfe

(EUR/Tier)

Rinder, lebend:
Zuchtrinder
0102101001021090160608
Mastrinder(1)
0102901000128

Teil 2
Geflügel

Mengen und Beihilfe für die Lieferung von Tieren aus der Gemeinschaft je Kalenderjahr

MADEIRA

WarenbezeichnungKN–Code

Menge

(Anzahl Tiere, Stücke)

Beihilfe

(EUR/Tier, Stück)

Zuchttiere:
Vermehrungs- und Zuchtküken(2)
ex01051100,12
Bruteier für die Erzeugung von Vermehrungs- und Zuchtküken(2)
ex0407001900,06

AZOREN

WarenbezeichnungKN–Code

Menge

(Anzahl Tiere, Stücke)

Beihilfe

(EUR/Tier, Stück)

Zuchttiere:
Küken(2)
ex010511200000,12
Bruteier(2)
ex0407001910000000,06

Teil 3
Schweinehaltung

MADEIRA

WarenbezeichnungKN-CodeMenge

Beihilfe

(EUR/Tier)

Reinrassige Zuchtschweine(3)01031000
männlich
10460
weiblich
60360

AZOREN

WarenbezeichnungKN-CodeMenge

Beihilfe

(EUR/Tier)

Reinrassige Zuchtschweine(4)
männlich
0103100035460
weiblich
01031000400360

Teil 4
Schaf- und Ziegenhaltung

Mengen und Beihilfe für die Lieferung von Tieren aus der Gemeinschaft je Kalenderjahr

MADEIRA

WarenbezeichnungKN–CodeMADEIRA

Menge

(Anzahl Tiere)

Beihilfe

(in EUR/Tier)

Zuchtschafe und Zuchtziegen:
männlich(5)
01041010 und 010420105230
weiblich(6)
01041010 und 0104201045110

Mengen und Beihilfe für die Lieferung von Tieren aus der Gemeinschaft je Kalenderjahr

AZOREN

WarenbezeichnungKN–CodeAZOREN

Menge

(Anzahl Tiere)

Beihilfe

(in EUR/Tier)

Zuchtschafe und Zuchtziegen:
männlich(7)
01041010 und 0104201040230
weiblich(8)
01041010 und 01042010259110

Fußnote(n):

(1)

Für die zollfreie Einfuhr bzw. die Zahlung der Beihilfe gelten folgende Voraussetzungen:

Erklärung des Einführers bei Ankunft der Tiere auf Madeira, dass die Rinder während eines Zeitraums von sechzig Tagen ab der Ankunft für die Mast und danach für den Verzehr bestimmt sind;

schriftliche Verpflichtung des Einführers zum Zeitpunkt der Ankunft der Tiere, den zuständigen Behörden innerhalb eines Monats nach Ankunft der Rinder den Betrieb bzw. die Betriebe zu nennen, in dem bzw. denen sie gemästet werden sollen;

der vom Einführer zu erbringende Nachweis, dass das Rind – außer in Fällen höherer Gewalt – in dem Betrieb bzw. den Betrieben gemäß dem zweiten Gedankenstrich gemästet und nicht vor Ablauf der Frist gemäß dem ersten Gedankenstrich geschlachtet wurde, oder dass es aus gesundheitlichen Gründen geschlachtet wurde bzw. infolge einer Krankheit oder eines Unfalls verendet ist

(2)

Gemäß der Definition in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 des Rates (ABl. Nr. L 282 vom 1.11.1975, S. 100).

(3)

Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen.

(4)

Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen.

(5)

Die Tiere dieser Gruppe sind zu 100 % untereinander austauschbar

(6)

Die Tiere dieser Gruppe sind zu 100 % untereinander austauschbar

(7)

Die Tiere dieser Gruppe sind zu 100 % untereinander austauschbar

(8)

Die Tiere dieser Gruppe sind zu 100 % untereinander austauschbar

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