ANHANG IV VO (EG) 2004/14
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Teil 1
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Rinderhaltung
Mengen und Beihilfe für die Lieferung von Tieren aus der Gemeinschaft je Kalenderjahr
Warenbezeichnung | KN–Code | Menge | Beihilfe (EUR/Tier) |
---|---|---|---|
Rinder, lebend: | |||
| 0102101001021090 | 160 | 608 |
| 010290 | 1000 | 128 |
- Teil 2
- Geflügel
Mengen und Beihilfe für die Lieferung von Tieren aus der Gemeinschaft je Kalenderjahr
Warenbezeichnung | KN–Code | Menge (Anzahl Tiere, Stücke) | Beihilfe (EUR/Tier, Stück) |
---|---|---|---|
Zuchttiere: | |||
| ex010511 | 0 | 0,12 |
| ex04070019 | 0 | 0,06 |
Warenbezeichnung | KN–Code | Menge (Anzahl Tiere, Stücke) | Beihilfe (EUR/Tier, Stück) |
---|---|---|---|
Zuchttiere: | |||
| ex010511 | 20000 | 0,12 |
| ex04070019 | 1000000 | 0,06 |
- Teil 3
- Schweinehaltung
Warenbezeichnung | KN-Code | Menge | Beihilfe (EUR/Tier) |
---|---|---|---|
Reinrassige Zuchtschweine(3) | 01031000 | ||
| 10 | 460 | |
| 60 | 360 |
Warenbezeichnung | KN-Code | Menge | Beihilfe (EUR/Tier) |
---|---|---|---|
Reinrassige Zuchtschweine(4) | |||
| 01031000 | 35 | 460 |
| 01031000 | 400 | 360 |
- Teil 4
- Schaf- und Ziegenhaltung
Mengen und Beihilfe für die Lieferung von Tieren aus der Gemeinschaft je Kalenderjahr
Warenbezeichnung | KN–Code | MADEIRA | Menge (Anzahl Tiere) | Beihilfe (in EUR/Tier) |
---|---|---|---|---|
Zuchtschafe und Zuchtziegen: | ||||
| 01041010 und 01042010 | 5 | 230 | |
| 01041010 und 01042010 | 45 | 110 |
Mengen und Beihilfe für die Lieferung von Tieren aus der Gemeinschaft je Kalenderjahr
Warenbezeichnung | KN–Code | AZOREN | Menge (Anzahl Tiere) | Beihilfe (in EUR/Tier) |
---|---|---|---|---|
Zuchtschafe und Zuchtziegen: | ||||
| 01041010 und 01042010 | 40 | 230 | |
| 01041010 und 01042010 | 259 | 110 |
Fußnote(n):
- (1)
Für die zollfreie Einfuhr bzw. die Zahlung der Beihilfe gelten folgende Voraussetzungen:
- —
Erklärung des Einführers bei Ankunft der Tiere auf Madeira, dass die Rinder während eines Zeitraums von sechzig Tagen ab der Ankunft für die Mast und danach für den Verzehr bestimmt sind;
- —
schriftliche Verpflichtung des Einführers zum Zeitpunkt der Ankunft der Tiere, den zuständigen Behörden innerhalb eines Monats nach Ankunft der Rinder den Betrieb bzw. die Betriebe zu nennen, in dem bzw. denen sie gemästet werden sollen;
- —
der vom Einführer zu erbringende Nachweis, dass das Rind – außer in Fällen höherer Gewalt – in dem Betrieb bzw. den Betrieben gemäß dem zweiten Gedankenstrich gemästet und nicht vor Ablauf der Frist gemäß dem ersten Gedankenstrich geschlachtet wurde, oder dass es aus gesundheitlichen Gründen geschlachtet wurde bzw. infolge einer Krankheit oder eines Unfalls verendet ist
- (2)
Gemäß der Definition in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 des Rates (ABl. Nr. L 282 vom 1.11.1975, S. 100).
- (3)
Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen.
- (4)
Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen.
- (5)
Die Tiere dieser Gruppe sind zu 100 % untereinander austauschbar
- (6)
Die Tiere dieser Gruppe sind zu 100 % untereinander austauschbar
- (7)
Die Tiere dieser Gruppe sind zu 100 % untereinander austauschbar
- (8)
Die Tiere dieser Gruppe sind zu 100 % untereinander austauschbar
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