Präambel VO (EG) 2004/1412

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2004/553/GASP vom 19. Juli 2004 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunktes 2003/495/GASP zu Irak(1),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Einklang mit der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gelten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003(2) für bestimmte irakische Gelder und Waren bis zum 31. Dezember 2007 bestimmte Immunitäten von Gerichtsverfahren und Vollstreckungsmaßnahmen.
(2)
Gemäß der Resolution 1546 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen finden die für irakische Erdölausfuhren und den Entwicklungsfonds für Irak geltenden Immunitäten keine Anwendung auf rechtskräftige Urteile aufgrund vertraglicher Verpflichtungen, die Irak nach dem 30. Juni 2004 eingeht.
(3)
Am 28. Juni 2004 hat die Provisorische Behörde der Koalition zu bestehen aufgehört und hat Irak wieder seine uneingeschränkte Souveränität geltend gemacht.
(4)
Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/553/GASP wird die entsprechende Bestimmung des Gemeinsamen Standpunktes 2003/495/GASP zu Irak geändert, um sie mit der Resolution 1546 (2004) in Einklang zu bringen.
(5)
Die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 32.

(2)

ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 6. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1086/2004 der Kommission (ABl. L 207 vom 10.6.2004, S. 10).

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