Präambel VO (EG) 2004/1415
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 werden die Kriterien und Verfahren für eine Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft festgelegt.
- (2)
- Die Mitgliedstaaten haben der Kommission die Angaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 mitgeteilt, insbesondere den von Fischereifahrzeugen mit 15 m Länge über alles oder mehr im Zeitraum 1998 bis 2002 jährlich durchschnittlich in den Gebieten gemäß Artikel 3 jener Verordnung betriebenen Fischereiaufwand und den von Fischereifahrzeugen mit 10 m Länge über alles oder mehr im Zeitraum 1998 bis 2002 jährlich durchschnittlich in dem biologisch empfindlichen Gebiet gemäß jener Verordnung betriebenen Fischereiaufwand.
- (3)
- Bei der Berechnung des Fischereiaufwands gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 ist die installierte Maschinenleistung als die in der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge(2) beschriebene Motorstärke eines Schiffes zu verstehen.
- (4)
- Die Kommission hat die nach der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 geforderten Angaben an die Mitgliedstaaten weitergeleitet und nach deren Konsultation die Daten geprüft, die im Hinblick auf etwaige Aufwandsbeschränkungen im Rahmen anderer früherer oder derzeitiger Gemeinschaftsmaßnahmen übermittelt wurden.
- (5)
- Der höchstzulässige jährliche Fischereiaufwand der Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats nach Arten, Gebieten und Fischereien sollte festgesetzt werden, indem der Gesamtfischereiaufwand dieser Schiffe in dem Fünfjahreszeitraum 1998 bis 2002 durch fünf geteilt wird —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1.
- (2)
ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3259/94 (ABl. L 339 vom 29.12.1994, S. 11).
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