Artikel 3 VO (EG) 2004/1419
Änderung der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen
(1) Artikel 7 Absatz 8 von Teil A des Anhangs der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen erhält folgende Fassung:
Die Zahlung des Restbetrags für das Programm ist an die Bedingungen geknüpft, dass
- a)
- der nationale Anweisungsbefugte innerhalb der in der letzten jährlichen Finanzierungsvereinbarung angegebenen Zahlungsfrist eine Bescheinigung über die tatsächlich getätigten Ausgaben gemäß Artikel 9 dieses Teils bei der Kommission vorgelegt hat;
- b)
- der abschließende Durchführungsbericht der Kommission vorgelegt und von ihr genehmigt wurde;
- c)
- die in Artikel 11 dieses Teils genannte Entscheidung getroffen wurde.
Die Zahlung greift einer späteren Entscheidung gemäß Artikel 12 dieses Teils nicht vor.
(2) Dem Artikel 10 Absatz 3 von Teil A des Anhangs der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Zinserträge, die nicht für die im Rahmen des Programms der Tschechischen Republik, Estlands, Ungarns, Lettlands, Litauens, Polens, der Slowakei bzw. Sloweniens unterstützten Projekte verwendet wurden, sind der Kommission jedoch in Euro auszuzahlen.”
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