Artikel 2 VO (EG) 2004/1450
(1) Die vorliegende Verordnung umfasst die gemeinschaftliche Innovationsstatistik. Für diese Statistik werden die Liste der statistischen Variablen, die abgedeckten Tätigkeiten und Sektoren, die Untergliederungen der Ergebnisse, die Häufigkeit, die Fristen für die Datenübermittlung und der Übergangszeitraum im Anhang zu dieser Verordnung festgelegt.
(2) Ausgehend von den Schlussfolgerungen der dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 1608/2003/EG vorgelegten Berichte können die Liste der statistischen Variablen, die abgedeckten Tätigkeiten und Sektoren, die Untergliederungen der Ergebnisse, die Häufigkeit, die Fristen für die Datenübermittlung und die sonstigen im Anhang dieser Verordnung festgelegten Merkmale in regelmäßigen Abständen überarbeitet werden.
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