ANHANG VO (EG) 2004/1450

INNOVATIONSSTATISTIK

Abschnitt 1

Die Mitgliedstaaten erstellen die folgenden gemeinschaftlichen Innovationsstatistiken:
CodeBezeichnungAnmerkungen
1Anzahl der innovationsaktiven UnternehmenAbsoluter Wert und in % aller Unternehmen
2Anzahl der innovativen Unternehmen, die neue oder deutlich verbesserte Produkte, die für den Markt eine Neuheit darstellen, eingeführt habenAbsoluter Wert, in % aller Unternehmen und in % aller innovationsaktiven Unternehmen
3Umsatz aus Innovation im Zusammenhang mit neuen oder deutlich verbesserten Produkten, die für den Markt eine Neuheit darstellenAbsoluter Wert, in % des Gesamtumsatzes und in % des Gesamtumsatzes der innovationsaktiven Unternehmen
4Umsatz aus Innovation im Zusammenhang mit neuen oder deutlich verbesserten Produkten, die für das Unternehmen, nicht aber für den Markt eine Neuheit darstellenAbsoluter Wert, in % des Gesamtumsatzes und in % des Gesamtumsatzes der innovationsaktiven Unternehmen
5Anzahl der innovationsaktiven Unternehmen, die an Innovationskooperation beteiligt sindAbsoluter Wert und in % aller innovationsaktiven Unternehmen
6InnovationsausgabenAbsoluter Wert, in % des Gesamtumsatzes und in % des Gesamtumsatzes der innovationsaktiven Unternehmen — Übermittlung freigestellt
7Anzahl der innovationsaktiven Unternehmen, die sehr große Innovationsziele angegeben habenAbsoluter Wert und in % aller innovationsaktiven Unternehmen
8Anzahl der innovationsaktiven Unternehmen, die angegeben haben, dass bestimmte Informationsquellen für ihre Innovation sehr wichtig sindAbsoluter Wert und in % aller innovationsaktiven Unternehmen — Übermittlung freigestellt
9Anzahl der Unternehmen, die bedeutenden Hemmnissen gegenüberstehenAbsoluter Wert, in % aller Unternehmen, in % aller innovationsaktiven Unternehmen und in % aller nicht innovationsaktiven Unternehmen Übermittlung freigestellt für das Kalenderjahr 2008
Neben den oben genannten Statistiken erstellen die Mitgliedstaaten zusätzliche Statistiken (einschließlich deren Aufschlüsselungen) in Einklang mit den wichtigsten im Oslo-Handbuch aufgeführten Themen. Diese zusätzlichen Statistiken werden in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten festgelegt.

Abschnitt 2

Es werden mindestens die Unternehmen der Abschnitte B, C, D, E, H und K sowie der Abteilungen 46, 58, 61, 62, 63 und 71 der NACE Rev. 2 erfasst.

Abschnitt 3

Mit Ausnahme der Variablen 1, 2, 3, 4 und 5, die alle zwei Jahre übermittelt werden, werden sämtliche Variablen alle vier Jahre übermittelt.

Abschnitt 4

Das erste Berichtsjahr, für das die Statistiken erstellt werden, ist das Kalenderjahr 2004.

Abschnitt 5

(1)
Sämtliche Ergebnisse werden nach Wirtschaftszweigen auf der Ebene der Abschnitte der NACE Rev. 2 und nach den folgenden Beschäftigungsgrößenklassen aufgeschlüsselt: 10-49 Lohn- und Gehaltsempfänger, 50-249 Lohn- und Gehaltsempfänger, mehr als 249 Lohn- und Gehaltsempfänger.
(2)
Sämtliche Ergebnisse werden ferner nach Wirtschaftszweigen auf der Ebene der Abteilungen der NACE Rev. 2 untergliedert.
(3)
Die Ergebnisse für die Variable 5 werden nach der Art der Innovationskooperation aufgeschlüsselt. Die Ergebnisse für die Variable 7 werden nach der Art der Innovationsauswirkungen aufgeschlüsselt. Die Ergebnisse für die Variable 8 werden nach der Art der Informationsquellen aufgeschlüsselt. Die Ergebnisse für die Variable 9 werden nach der Art der Hemmnisse aufgeschlüsselt. Diese Aufschlüsselungen werden in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten festgelegt.

Abschnitt 6

(1)
Sämtliche Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des den Berichtszeitraum bildenden Kalenderjahres übermittelt.
(2)
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) auf freiwilliger Basis individuelle Datensätze für alle in die nationalen Innovationserhebungen einbezogenen statistischen Einheiten.

Abschnitt 7

(1)
Der Erhebungsfragebogen, der für die gemeinschaftlichen Innovationserhebungen verwendet wird, die ab dem Berichtsjahr 2004 alle vier Jahre stattfinden, beinhaltet die wichtigsten Themen, die im Oslo-Handbuch im Zusammenhang mit der Messung der Innovation in Unternehmen genannt werden.
(2)
Die Kommission (Eurostat) erarbeitet in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Methodikempfehlungen für die gemeinschaftlichen Innovationserhebungen, die umfassend harmonisierte Erhebungsergebnisse gewährleisten. Diese Empfehlungen betreffen zumindest die Zielpopulation, die Erhebungsmethodik (einschließlich regionaler Aspekte), den harmonisierten Erhebungsfragebogen, die Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung der Daten und die Anforderungen an die Datenqualität.
(3)
Für die übrigen Innovationserhebungen, die ab dem Berichtsjahr 2006 alle vier Jahre stattfinden, werden in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ebenfalls Methodikempfehlungen erarbeitet.
(4)
Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) die erforderlichen Informationen über die den nationalen Innovationsstatistiken zugrunde liegende nationale Methodik.

Abschnitt 8

Soweit die nationalen statistischen Systeme in größerem Umfang angepasst werden müssen, kann die Kommission den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Statistiken, die für das Berichtsjahr 2004 zu erstellen sind, Ausnahmeregelungen gewähren. Weitere Ausnahmeregelungen können bezüglich der Erfassung der Wirtschaftszweige gemäß der NACE Rev. 1.1 und bezüglich der Größenklassenuntergliederung der für das Berichtsjahr 2006 zu erstellenden Statistiken gewährt werden.

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