Präambel VO (EG) 2004/1450
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 über die Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft und Technologie(1), insbesondere auf Artikel 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Entscheidung Nr. 1608/2003/EG sind die statistischen Einzelmaßnahmen festgelegt worden, die notwendig sind, um die gemeinschaftliche Statistik über Wissenschaft, Technologie und Innovation zu erstellen.
- (2)
- Es müssen Maßnahmen zur Durchführung der statistischen Einzelmaßnahmen gemäß Artikel 2 der Entscheidung Nr. 1608/2003/EG ergriffen werden.
- (3)
- Die einzelnen statistischen Aktionen sollten die Entscheidung Nr. 2367/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über das statistische Programm 2003—2007(2) berücksichtigen, die insbesondere das Arbeitsprogramm für die Erstellung und Verbesserung der Innovationsstatistik für den Zeitraum 2003—2007 festgelegt hat.
- (4)
- Die Konsistenz der Gemeinschaftsstatistik über Innovation mit anderen internationalen Normen muss gewährleistet werden, wobei auch die von der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) und anderen internationalen Organisationen durchgeführten Arbeiten berücksichtigt werden.
- (5)
- Bei der Durchführung der Entscheidung Nr. 1603/2003/EG sollte auch der von der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken(3) gelieferte Rahmen für die Festlegung von Bestimmungen für den Zugang zu Verwaltungsquellen und für die statistische Geheimhaltung berücksichtigt werden.
- (6)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 230 vom 16.9.2003, S. 1.
- (2)
ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 1.
- (3)
ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
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