Artikel 1 VO (EG) 2004/1453
Die in den Anhängen I und II dieser Verordnung aufgeführten Zubereitungen der Gruppen „Mikroorganismen” und „Enzyme” werden zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesen Anhängen aufgeführten Bedingungen für unbegrenzte Zeit zugelassen.
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