Artikel 1 VO (EG) 2004/1453

Die in den Anhängen I und II dieser Verordnung aufgeführten Zubereitungen der Gruppen „Mikroorganismen” und „Enzyme” werden zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesen Anhängen aufgeführten Bedingungen für unbegrenzte Zeit zugelassen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.