ANHANG VO (EG) 2004/1471
Anhang XI Teil D wird folgende Nummer 4 angefügt:
- 4.
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- a)
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Bei der Einfuhr von Zuchtwildfleisch gemäß der Richtlinie 91/495/EWG des Rates(1), Fleischzubereitungen gemäß der Richtlinie 94/65/EG des Rates(2) und Fleischerzeugnissen gemäß der Richtlinie 77/99/EWG des Rates(3), das aus als Zuchtwild gehaltenen Hirschartigen gewonnen wurde, aus Kanada oder den USA in die Gemeinschaft ist den Gesundheitsbescheinigungen eine von den zuständigen Behörden des herstellenden Landes unterzeichnete Erklärung mit folgendem Wortlaut beizufügen:
„Dieses Erzeugnis enthält ausschließlich Fleisch (ausschließlich Innereien und Wirbelsäule) von Hirschartigen oder ist ausschließlich aus Fleisch von Hirschartigen gewonnen, das anhand von durch die zuständige Behörde anerkannten pathologischen, immunohistochemischen oder sonstigen Diagnoseverfahren auf die Chronic Wasting Disease mit negativem Ergebnis untersucht wurde, und das nicht aus Tieren gewonnen wurde, die aus einer Herde stammen, in der die Chronic Wasting Disease bestätigt wurde oder bei der ein amtlicher Verdacht besteht.”
- b)
-
Bei der Einfuhr von Wildfleisch gemäß Richtlinie 92/45/EWG des Rates(4), Fleischzubereitungen gemäß Richtlinie 94/65/EG des Rates und Fleischerzeugnissen gemäß Richtlinie 77/99/EWG, die aus wild lebenden Hirschartigen gewonnen wurden, aus Kanada oder den USA in die Gemeinschaft ist der Gesundheitsbescheinigung eine von der zuständigen Behörde des herstellenden Landes unterzeichnete Erklärung mit folgendem Wortlaut beizufügen:
„Dieses Erzeugnis enthält ausschließlich Fleisch (ausschließlich Innereien und Wirbelsäule) von Hirschartigen oder ist ausschließlich aus Fleisch von Hirschartigen gewonnen, das anhand von durch die zuständige Behörde anerkannten pathologischen, immunohistochemischen oder sonstigen Diagnoseverfahren auf die Chronic Wasting Disease mit negativem Ergebnis untersucht wurde, und das nicht aus Tieren gewonnen wurde, die aus einer Gegend stammen, in der die Chronic Wasting Disease in den letzten drei Jahren bestätigt wurde oder in der ein amtlicher Verdacht besteht.”
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Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 41.
- (2)
ABl. L 368 vom 31.12.1994, S. 10.
- (3)
ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 85.
- (4)
ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 35.
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