Präambel VO (EG) 2004/1471

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien(1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Chronic Wasting Disease (Chronisch Zehrende Krankheit) wurde in Kanada und in den Vereinigten Staaten bei Zuchthirschen und -elchen sowie bei wildlebenden Hirschen und Elchen festgestellt. Bisher wurden andernorts keine einheimischen Fälle der Krankheit bestätigt.
(2)
Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss empfahl in seiner Stellungnahme vom 6. und 7. März 2003 einen stärkeren Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier in der Gemeinschaft vor dem Risiko, das von der Chronic Wasting Disease in Hirschartigen in Kanada und den Vereinigten Staaten ausgeht.
(3)
Da Kanada und die Vereinigten Staaten nicht in der mit der Entscheidung 79/542/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Aufstellung einer Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch zulassen(2), festgelegten Liste der Drittländer aufgeführt sind, aus denen die Ausfuhr nicht domestizierter Wiederkäuer in die Gemeinschaft zugelassen ist, ist die Ausfuhr lebender Hirschartiger aus diesen Ländern in die Gemeinschaft bereits ausgeschlossen.
(4)
Die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Nummer 1 der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen(3), legt fest, dass nur Samen, Eier und Embryonen bestimmter genannter Tierarten in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen. Hirschartige sind dort nicht aufgeführt. Daher ist die Einfuhr von Samen, Embryonen und Eiern von Hirschartigen in die Gemeinschaft bereits ausgeschlossen.
(5)
Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um das durch die Einfuhr von aus gezüchteten und wild lebenden Hirschartigen gewonnenem Frischfleisch, gewonnenen Fleischerzeugnissen und Fleischzubereitungen möglicherweise entstehende Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier auf ein Minimum zu beschränken.
(6)
Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entsprechend geändert werden.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 876/2004 der Kommission (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 52).

(2)

ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/554/EG der Kommission (ABl. L 248 vom 9.7.2004, S. 1).

(3)

ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 320).

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