Präambel VO (EG) 2004/1474

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten(1), insbesondere auf Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Deutschland hat zwei Behörden als Gemeinschaftsbehörden benannt und die Kommission hiervon unterrichtet. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass ausreichende Nachweise erbracht wurden, dass diese Behörden die Aufgaben gemäß Kapitel II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 zuverlässig, rechtzeitig, wirksam und angemessen erfüllen können.
(2)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 —

BESCHLIESST:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1459/2004 der Kommission (ABl. L 269 vom 17.8.2004, S. 26).

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