Präambel VO (EG) 2004/1488

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe(1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe a),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 sind die zuständigen Behörden aufgeführt, denen besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung der genannten Verordnung zugewiesen worden sind.
(2)
Am 1. Mai 2004 sind die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei der Europäischen Union beigetreten. Die Änderung des genannten Anhangs ist in der Beitrittsakte nicht geregelt.
(3)
Die zuständigen Behörden der neuen Mitgliedstaaten sollten daher ab dem 1. Mai 2004 in den genannten Anhang aufgenommen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 55 vom 24.2.2004, S. 1.

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