Artikel 9 VO (EG) 2004/1549
Die Verordnung (EG) Nr. 1503/96 wird aufgehoben.
Einfuhrlizenzen für Basmati-Reis, die vor dem 1. September 2004 gemäß der genannten Verordnung beantragt wurden, behalten ihre Gültigkeit und die im Rahmen dieser Lizenzen eingeführten Erzeugnisse kommen für den Einfuhrzoll gemäß Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung in Betracht.
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