Präambel VO (EG) 2004/1566

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak(1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe c),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 sind die zuständigen Behörden aufgeführt, denen besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung der genannten Verordnung zugewiesen worden sind.
(2)
Am 1. Mai 2004 sind die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei der Europäischen Union beigetreten. Die Änderung des genannten Anhangs ist in der Beitrittsakte nicht geregelt.
(3)
Die zuständigen Behörden der neuen Mitgliedstaaten sollten daher ab dem 1. Mai 2004 in den genannten Anhang aufgenommen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1412/2004 (ABl. L 257 vom 4.8.2004, S. 1).

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