ANHANG I VO (EG) 2004/1581
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1639/2001 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In Kapitel I Teil B wird folgende Nummer angefügt:
- (5)
- Bei der Erhebung von Daten zu Beständen, die Gegenstand eines Wiederauffüllungsplans im Rahmen einer Verordnung des Rates sind, gelten ab dem Jahr, das auf die Verabschiedung der Verordnung folgt, und während der Laufzeit des Wiederauffüllungsplans die im Rahmen des erweiterten Programms vorgeschriebenen Anforderungen für Stichprobenkontrollen auch im Rahmen des Mindestprogramms. Dies gilt auch für Surveys, die in erster Linie auf einen Bestand gerichtet sind, der Gegenstand eines Wiederauffüllungssplans ist.
- 2.
-
In Kapitel III erhält Teil F folgende Fassung:
- F.
-
Erhebung von Daten über die Einheitsfänge und/oder den tatsächlichen Aufwand spezifischer kommerzieller Fangflotten
Folgende Datenreihen sind vorzulegen:
- 1.
-
Die im Rahmen des Mindestprogramms vorzulegenden Angaben umfassen lediglich Reihen von Fang- und Aufwandsdaten für:
- —
-
Flotten, die seit 1995 bei Bestandsabschätzungen, analytischen und/oder Produktionsmodellen eingesetzt worden sind,
- —
-
Bestände, für die es keine Bestandsabschätzung gibt, und für die die CPUE-Datenreihen das einzige Mittel darstellten, um seit 1995 zu verzeichnende Trends bei der Bestandsgröße zu ermitteln,
- —
-
Bestände, für die Auflagen regionaler Fischereiorganisationen (nachstehend RFO genannt) bestehen.
Die Bestandsdefinitionen entsprechen denen der RFO und die Probenahmeverfahren müssen mindestens die dort festgelegte Unterteilung berücksichtigen.
Die Mitgliedstaaten legen eine ausführliche Beschreibung des Verfahrens vor, nach dem die Abundanzindizes für die einzelnen Bestände berechnet werden.
- 2.
-
Die im Rahmen des erweiterten Programms vorzulegenden Angaben umfassen Reihen von Fang- und Aufwandsdaten für:
- —
-
Flotten, die noch nicht für Bestandsabschätzungen eingesetzt worden sind, für die aber voraussichtlich in Zukunft Bestandsabschätzungen durchgeführt werden, z. B. im Mittelmeerraum und bei den Tiefseebeständen,
- —
-
Flotten, für die die Datenerhebung in den letzten Jahren begonnen hat, bis diese Datenreihen in die Bestandsabschätzungen einfließen (solche Daten dürfen nur in die Mindestprogramme übertragen werden, wenn sie bei der Bestandsabschätzung benutzt werden),
- —
-
Flotten, für die CPUE-Datenreihen vorliegen, sofern diese Daten gegenwärtig nur zu biologischen Zwecken eingesetzt werden (Längen- und Alterszusammensetzung, Geschlechtsreifedaten).
Die Bestandsdefinitionen entsprechen denen der RFO und die Probenahmeverfahren müssen mindestens die dort festgelegte Unterteilung berücksichtigen.
Die Mitgliedstaaten legen eine ausführliche Beschreibung des Verfahrens vor, nach dem die Abundanzindizes für die einzelnen Bestände berechnet werden.
- 3.
-
Kapitel III Teil H wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- i)
-
Die Buchstaben a) und b) erhalten folgende Fassung:
- a)
-
Parameter:
Für alle in Anlage XV genannten Bestände mit obligatorischer Probenahme müssen zur Einschätzung der Längenzusammensetzung und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung biologische Proben aus den Anlandungen genommen werden.
- b)
-
Disaggregierung und Genauigkeit:
- i)
- Bei Beständen, die Gegenstand von Wiederauffüllungsplänen sind, wenden die Mitgliedstaaten ein Probenahmeverfahren an, mit dessen Hilfe sie hinsichtlich der Länge und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung der Anlandungen den Genauigkeitsgrad 2 erreichen;
- ii)
- bei allen anderen Beständen wenden die Mitgliedstaaten ein Probenahmeverfahren an, mit dessen Hilfe sie hinsichtlich der Länge und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung der Anlandungen den Genauigkeitsgrad 1 erreichen.
Ist dies nicht möglich, so können die Mitgliedstaaten ein alternatives Verfahren anwenden, für das die vorgeschriebene Disaggregierung in Anlage XV festgelegt ist.
- ii)
-
Unter Buchstabe d) erhält der erste Gedankenstrich Nummer 3 folgende Fassung:
- 3.
- Bei Mittelmeerbeständen sind die Anlandungen eines Mittelmeermitgliedstaats, die für eine Art nach Gewicht weniger als 10 % der EU-Gesamtanlandungen aus dem Mittelmeerraum oder weniger als 200 Tonnen ausmachen, von der Regelung ausgenommen. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Roten Thun.
- iii)
-
Unter Buchstabe d) erhält der zweite Gedankenstrich Nummer 3 folgende Fassung:
- 3.
- Bei Mittelmeerbeständen sind die Anlandungen eines Mittelmeermitgliedstaats, die für eine Art nach Gewicht weniger als 10 % der EU-Gesamtanlandungen aus dem Mittelmeerraum oder weniger als 200 Tonnen ausmachen, von der Regelung ausgenommen. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Roten Thun.
- iv)
-
Buchstabe e) erhält folgende Fassung:
- e)
-
Rückwürfe:
Für die Rückwürfe muss jährlich eine Einschätzung der Längenverteilung nach Fangtechniken vorgenommen werden, sofern
- —
-
Rückwurfdaten in Bestandsabschätzungs-Arbeitsgruppen verwendet werden,
- —
-
die Rückwürfe bei den Beständen, für die nach Anlage XII jährlich Rückwurfdaten erhoben werden müssen, mehr als 10 % der Gesamtfänge nach Gewicht oder mehr als 20 % der Fänge nach Anzahl Individuen ausmachen.
Für Häufigkeit und Umfang der Stichproben gelten die Vorgaben von Anlage XV für kommerzielle Anlandungen.
Kommt es zu Rückwürfen in Längenbereichen, die in den Anlandungen nicht vertreten sind, so ist eine Altersbestimmung nach Maßgabe von Anlage XV vorzunehmen.
Können die Mitgliedstaaten die verlangte Genauigkeit nicht oder nur zu übermäßigen Kosten erreichen, so kann die Kommission auf begründeten Antrag eine Ausnahme gewähren.
- b)
-
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
- 2.
-
Erweitertes Programm:
- a)
-
Zusätzliche Parameter:
Für alle in Anlage XV genannten Bestände mit fakultativer Probenahme werden zur Einschätzung der Längenzusammensetzung und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung biologische Proben aus den Anlandungen genommen.
- b)
-
Disaggregierung und Genauigkeit:
Die Mitgliedstaaten wenden ein Probenahmeverfahren an, mit dessen Hilfe sie hinsichtlich der Länge und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung der Anlandungen den Genauigkeitsgrad 1 erreichen.
Ist dies nicht möglich, so können die Mitgliedstaaten ein alternatives Verfahren anwenden, für das die vorgeschriebene Disaggregierung in Anlage XV festgelegt ist.
- c)
-
Rückwürfe:
Stichprobenprogramm zur Einschätzung der jährlichen Längenzusammensetzung der Rückwürfe für die in Anlage XV genannten Arten mit fakultativer Probenahme.
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