Präambel VO (EG) 2004/1615

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 963/2002 des Rates vom 3. Juni 2002 zur Festlegung der Übergangsbestimmungen für gemäß den Entscheidungen Nr. 2277/96/EGKS und Nr. 1889/98/EGKS der Kommission erlassene Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen sowie für anhängige Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen und Anträge gemäß diesen Entscheidungen(2).

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
RECHTSGRUNDLAGE
(1)
Der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (im Folgenden „EGKS-Vertrag” ) trat am 23. Juli 2002 außer Kraft. Für Waren, die bisher unter den EGKS-Vertrag fielen, gilt seit dem 24. Juli 2002 der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 963/2002 ist nun die Grundverordnung die Rechtsgrundlage für alle am 23. Juli 2003 noch nicht abgeschlossenen Antidumpingverfahren.
2.
GELTENDE MASSNAHMEN
(2)
Im Februar 2000 führte die Kommission mit dem Beschluss Nr. 283/2000/EGKS(3) endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, weder plattiert noch überzogen, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, (nachstehend „warmgewalzte Coils” genannt) mit Ursprung in Bulgarien, Indien, Südafrika, Taiwan und Serbien und Montenegro ein.
3.
EINSTELLUNG DER VERFAHREN
(3)
Am 20. Dezember 2001 kündigte die Kommission im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(4) veröffentlichten Bekanntmachung die Einleitung eines Antidumpingverfahrens gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 2277/96/EGKS der Kommission(5) (im Folgenden „EGKS-Entscheidung” ) betreffend die Einfuhren warmgewalzter Coils mit Ursprung in Ägypten, Iran, Libyen, der Slowakei, der Türkei und Ungarn an.
(4)
Am 20. Dezember 2001 kündigte die Kommission im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(6) veröffentlichten Bekanntmachung die Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der EGKS-Entscheidung der endgültigen Antidumpingzölle und Verpflichtungen an, die mit der Entscheidung Nr. 283/2000/EGKS in der Fassung der Entscheidung Nr. 1043/2002/EGKS der Kommission(7) auf die Einfuhren warmgewalzter Coils mit Ursprung in Bulgarien und Südafrika eingeführt wurden.
(5)
Nach der Untersuchung schlug die Kommission dem Rat die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren warmgewalzter Coils mit Ursprung in Ägypten, der Slowakei und der Türkei vor. Der Rat nahm den Vorschlag jedoch nicht innerhalb der in der Grundverordnung festgelegten Fristen an, so dass keine endgültigen Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Ägypten, der Slowakei und der Türkei eingeführt wurden.
(6)
Ein generelles grundlegendes Prinzip des Gemeinschaftsrechts ist, bei vergleichbaren Sachverhalten in nicht diskriminierender Weise zu verfahren. Dieser Grundsatz ist in der Grundverordnung in Artikel 9 Absatz 5 verankert, dem zufolge Antidumpingzölle ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren der Ware gleich welcher Herkunft eingeführt werden, sofern festgestellt wurde, dass sie gedumpt sind und eine Schädigung verursachen.
(7)
Daher wurde der Schluss gezogen, dass angesichts der Tatsache, dass gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Ägypten, der Slowakei und der Türkei keine Maßnahmen eingeführt wurden, die Einführung jeglicher Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Bulgarien und Südafrika infolge der unter Randnummer 4 erwähnten Überprüfung eine Diskriminierung dieser beiden Länder dargestellt hätte.
(8)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1616/2004 des Rates(8) stellte der Rat daher die unter Randnummer 4 erwähnte Überprüfung ohne Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren warmgewalzter Coils mit Ursprung in Bulgarien und Südafrika ein.
(9)
Mit der Entscheidung Nr. 283/2000/EGKS wurden auch auf die Einfuhren warmgewalzter Coils mit Ursprung in Indien, Taiwan und Serbien und Montenegro endgültige Antidumpingzölle eingeführt.
(10)
Im Interesse einer kohärenten Vorgehensweise und der Einhaltung des genannten Grundsatzes der Nichtdiskriminierung nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung ist es daher erforderlich, die noch nicht abgeschlossenen Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren warmgewalzter Coils mit Ursprung in Taiwan, Indien und Serbien und Montenegro einzustellen.
(11)
Die Untersuchung betreffend unter anderem Ägypten, die Slowakei und die Türkei musste am 20. März 2003 entweder mit der Einführung von Maßnahmen oder durch die Einstellung der Verfahren abgeschlossen werden. Da gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Taiwan, Serbien und Montenegro und Indien die gleiche Vorgehensweise zu verfolgen ist, sollten die Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren warmgewalzter Coils mit Ursprung in jenen drei Ländern rückwirkend ab dem 20. März 2003 eingestellt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)

ABl. L 149 vom 7.6.2002, S. 3. Geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1310/2002 (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 9).

(3)

ABl. L 31 vom 5.2.2000, S. 15. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 778/2003 des Rates (ABl. L 114 vom 8.5.2003, S. 1).

(4)

ABl. C 364 vom 20.12.2001, S. 5.

(5)

ABl. L 308 vom 29.11.1996, S. 11. Zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 435/2001/EGKS (ABl. L 63 vom 3.3.2001, S. 14).

(6)

ABl. C 364 vom 20.12.2001, S. 8.

(7)

ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 45.

(8)

Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.

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