Präambel VO (EG) 2004/1652

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern(1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über den Marktzugang für Textilwaren, die mit dem Beschluss 96/386/EG des Rates(2) genehmigt wurde, werden Anträge Pakistans auf „besondere Flexibilität” wohlwollend geprüft.
(2)
Am 24. Mai 2004 beantragte die Islamische Republik Pakistan Übertragungen zwischen bestimmten Kategorien.
(3)
Die von der Islamischen Republik Pakistan beantragten Übertragungen liegen im Rahmen der in Artikel 7 genannten und in Anhang VIII Spalte 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 festgelegten Flexibilitätsgrenzen.
(4)
Daher ist es angemessen, dem Antrag stattzugeben.
(5)
Es ist wünschenswert, dass diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt, damit die Wirtschaftsbeteiligten sie baldmöglichst in Anspruch nehmen können.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 487/2004 (ABl. L 79 vom 17.3.2004, S. 1).

(2)

ABl. L 153 vom 27.6.1996, S. 47.

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