Präambel VO (EG) 2004/1652
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern(1), insbesondere auf Artikel 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß der Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über den Marktzugang für Textilwaren, die mit dem Beschluss 96/386/EG des Rates(2) genehmigt wurde, werden Anträge Pakistans auf „besondere Flexibilität” wohlwollend geprüft.
- (2)
- Am 24. Mai 2004 beantragte die Islamische Republik Pakistan Übertragungen zwischen bestimmten Kategorien.
- (3)
- Die von der Islamischen Republik Pakistan beantragten Übertragungen liegen im Rahmen der in Artikel 7 genannten und in Anhang VIII Spalte 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 festgelegten Flexibilitätsgrenzen.
- (4)
- Daher ist es angemessen, dem Antrag stattzugeben.
- (5)
- Es ist wünschenswert, dass diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt, damit die Wirtschaftsbeteiligten sie baldmöglichst in Anspruch nehmen können.
- (6)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 487/2004 (ABl. L 79 vom 17.3.2004, S. 1).
- (2)
ABl. L 153 vom 27.6.1996, S. 47.
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