Artikel 18 VO (EG) 2004/1653

Der Direktor beschließt die Mittelübertragungen im Rahmen des Verwaltungshaushalts. Er unterrichtet vorab den Lenkungsausschuss, der die Mittelübertragungen ablehnen kann. Billigt der Lenkungsausschuss die Mittelübertragungen oder liegt nach Ablauf von 3 Wochen nach seiner Unterrichtung keine Stellungnahme vor, so kann der Direktor die geplanten Mittelübertragungen vornehmen.

Mittel, die zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, können nur insoweit übertragen werden, als sie ihre Zweckgebundenheit behalten.

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