Artikel 20 VO (EG) 2004/1653

Für die Aufstellung des Haushaltsplans, den Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung gilt das Transparenzgebot.

Der Haushaltsplan sowie die Berichtigungshaushaltspläne werden in ihrer endgültig festgestellten Form der Haushaltsbehörde, dem Rechnungshof und der Kommission zur Kenntnisnahme übermittelt und auf der Internetseite der Exekutivagentur veröffentlicht. Eine Zusammenfassung des Haushaltsplans sowie der Berichtigungshaushaltspläne wird binnen drei Monaten nach ihrer Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Zusammenfassung gibt Aufschluss über die fünf Haupteinnahmelinien und die fünf Hauptausgabelinien, den Stellenplan und die voraussichtliche Zahl der Vertragsbediensteten (in Vollzeitäquivalenten), für die Mittel veranschlagt sind, und der abgeordneten nationalen Sachverständigen. Sie enthält zudem auch die Zahlen für das Vorjahr.

Die Agentur veröffentlicht auf ihrer Internetseite Informationen über die Empfänger ihrer Haushaltsmittel, einschließlich Sachverständige gemäß Artikel 50b. Die veröffentlichten Informationen sind leicht zugänglich, transparent und umfassend. Bei der Bereitstellung dieser Informationen sind die einschlägigen Vertraulichkeitserfordernisse, insbesondere der Schutz personenbezogener Daten nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(1) ebenso zu beachten wie die einschlägigen Sicherheitsanforderungen.

Werden die Informationen lediglich in anonymer Form veröffentlicht, stellt die Agentur dem Europäischen Parlament auf Anfrage Informationen über die Empfänger in geeigneter Weise zur Verfügung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

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