Artikel 27 VO (EG) 2004/1653

Den Finanzakteuren gemäß Kapitel 2 dieses Titels und allen Personen, die in den Bereichen Haushaltsvollzug, Finanzmanagement, Rechnungsprüfung und Kontrolle Aufgaben wahrnehmen, ist jede Handlung untersagt, durch die eigene Interessen mit denen der Gemeinschaften in Konflikt geraten könnten. Tritt dieser Fall ein, hat der Betreffende von dieser Handlung abzusehen und seinen Vorgesetzten zu befassen. Der Direktor muss dem Lenkungsausschuss darüber Bericht erstatten.

Ein Interessenkonflikt liegt vor, wenn die unparteiische und objektive Wahrnehmung der Aufgaben eines für die Ausführung der Haushaltsmittel zuständigen Finanzakteurs oder eines internen Prüfers aufgrund familiärer oder freundschaftlicher Bindungen, politischer Affinität oder nationaler Bindungen, eines wirtschaftlichen Interesses oder einer sonstigen Interessengemeinschaft mit dem Empfänger beeinträchtigt wird.

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