Artikel 42a VO (EG) 2004/1653

Der Rechnungsführer führt ein Verzeichnis der einzuziehenden Forderungen. In diesem Verzeichnis sind die Forderungen der Agentur nach dem Ausstellungsdatum der Einziehungsanordnungen gegliedert. Er führt auch Entscheidungen an, wonach auf die Einziehung festgestellter Forderungen ganz oder teilweise verzichtet wird. Das Verzeichnis wird dem Bericht der Agentur über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement beigefügt. Die Agentur erstellt ein Verzeichnis sämtlicher Forderungen der Agentur in Zusammenhang mit ihrem Verwaltungshaushalt, in dem neben den geschuldeten Beträgen die Schuldner namentlich aufgeführt sind, die von einem Gericht rechtskräftig zur Zahlung verurteilt wurden und innerhalb eines Jahres nach Ergehen des Urteils keine nennenswerten Zahlungen geleistet haben. Sie veröffentlicht dieses Verzeichnis unter Berücksichtigung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.