Präambel VO (EG) 2004/1653

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden(1), insbesondere auf Artikel 15,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Rates,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 regelt den Status der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden; diese Exekutivagenturen werden von der Kommission eingesetzt.
(2)
Die Exekutivagenturen (im Folgenden: „die Agenturen” ) sind mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet und verfügen über einen eigenen Verwaltungshaushalt, für dessen Ausführung die Bestimmungen dieser Standardhaushaltsordnung gelten, deren Annahme in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 vorgesehen ist. Hat jedoch die Kommission den Agenturen Aufgaben übertragen, bei denen operative Mittel für Gemeinschaftsprogramme verwendet werden, so bleiben diese Mittel im Gesamthaushaltsplan ausgewiesen und es gilt für sie die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2) (im Folgenden: „die Haushaltsordnung” ).
(3)
Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 deckt der Verwaltungshaushalt der Exekutivagenturen ihre Verwaltungsausgaben für das betreffende Haushaltsjahr.
(4)
Die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 sieht vor, dass eine Standardhaushaltsordnung festgelegt wird, welche die Exekutivagenturen bei der Ausführung ihrer Verwaltungsausgaben anzuwenden haben. Der Inhalt dieser Standardhaushaltsordnung muss den Bestimmungen der Haushaltsordnung weitgehend entsprechen. Wenn bestimmte Aspekte in der Standardhaushaltsordnung nicht ausdrücklich geregelt sind, gelten die Bestimmungen der Haushaltsordnung und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3).
(5)
Die fundamentalen Grundsätze des Haushaltsrechts (Einheit, Gesamtdeckung, Spezialität, Jährlichkeit) sowie die Grundsätze der Haushaltswahrheit, des Haushaltsausgleichs, der Rechnungseinheit, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Transparenz müssen bekräftigt werden.
(6)
Für das Personal der Agenturen sind teils Planstellen für Zeitbedienstete vorzusehen, die in einem von der Haushaltsbehörde zu genehmigenden Stellenplan ausgewiesen werden, teils Mittel für die Dienstbezüge anderer Gruppen von Bediensteten, die auf der Grundlage von verlängerbaren Zeitverträgen eingestellt werden.
(7)
Die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten des Rechnungsführers und des Anweisungsbefugten der Agentur, die Beamte im Sinne des Statuts für die Beamten bei den Europäischen Gemeinschaften sein müssen, werden ebenso festgelegt wie die Bedingungen, unter denen Letzterer seine Haushaltsvollzugsbefugnisse übertragen darf.
(8)
Der Anweisungsbefugte der Agentur wird mit einer weitgehenden Verwaltungsautonomie ausgestattet. Bei den Mittelübertragungen wird ihm vollkommene Unabhängigkeit eingeräumt, vorbehaltlich der Unterrichtung des Lenkungsausschusses, dem die Möglichkeit eingeräumt werden muss, sich binnen einer Frist von einem Monat gegen diese Mittelübertragungen auszusprechen.
(9)
Gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 wird die Funktion des internen Prüfers bei den Exekutivagenturen vom internen Prüfer der Kommission wahrgenommen. Folglich müsste der interne Prüfer der Kommission gegenüber den Exekutivagenturen die gleichen Befugnisse ausüben, die er gemäß der Haushaltsordnung gegenüber den Dienststellen der Kommission ausübt. Wie die Anweisungsbefugten der Kommission muss sich auch der Anweisungsbefugte der Agentur auf eine Funktion der internen Prüfung stützen können, um sich bei Fragen der Risikokontrolle beraten zu lassen.
(10)
Für jede Exekutivagentur muss der Zeitplan für die Aufstellung des Verwaltungshaushaltsplans, die Rechnungslegung und die Entlastung entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 und der Haushaltsordnung festgelegt werden. Die Entlastung für den Verwaltungshaushaltsplan der Exekutivagenturen muss von der Behörde erteilt werden, die auch die Entlastung für den Gesamthaushaltsplan erteilt.
(11)
Die von den Agenturen angewandten Rechnungsführungsregeln müssen eine Konsolidierung mit den Rechnungen der Kommission ermöglichen. Sie müssen vom Rechnungsführer der Kommission entsprechend Artikel 133 der Haushaltsordnung festgelegt werden. Der Rechnungshof prüft die Rechnungen der Agentur.
(12)
Das in Artikel 66 Absatz 4 der Haushaltsordnung vorgesehene Fachgremium, das von der Kommission zur Bewertung von Unregelmäßigkeiten eingesetzt wird, sollte auch von den Agenturen in Anspruch genommen werden können, damit gewährleistet ist, dass gleiche Handlungen auch gleich bewertet werden.
(13)
Im Zusammenhang mit ihrem Verwaltungshaushaltsplan müssen die Agenturen die gleichen Vorschriften beachten, die die Kommission bei der Vergabe öffentlicher Aufträge für ihre eigene Rechung respektiert. In diesem Zusammenhang ist lediglich auf die einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung zu verweisen.
(14)
Es sind keine Bestimmungen über die Gewährung von Finanzhilfen vorzusehen, denn die Agenturen dürfen aus ihrem Verwaltungshaushaltsplan keine Finanzhilfen gewähren; der Verwaltungshaushaltsplan dient ausschließlich der Deckung von Verwaltungsausgaben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(2)

ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)

ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

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