Präambel VO (EG) 2004/1744

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG muss die Kommission ein Arbeitsprogramm zur schrittweisen Überprüfung der Wirkstoffe durchführen, die zwei Jahre nach dem Datum der Notifizierung der Richtlinie auf dem Markt waren.
(2)
Die dritte Stufe des Arbeitsprogramms wurde mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000(2) und (EG) Nr. 1490/2002(3) der Kommission festgelegt.
(3)
Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 besteht die Möglichkeit, einen Wirkstoff einem anderen Mitgliedstaat zuzuteilen, wenn der Bericht erstattende Mitgliedstaat nicht in der Lage ist, die Frist für die Einreichung des Bewertungsberichtsentwurfs bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit einzuhalten.
(4)
Frankreich hat der Kommission mitgeteilt, dass es nicht in der Lage sein wird, den Entwurf des Bewertungsberichts für den Wirkstoff Teflubenzuron innerhalb der Frist gemäß Artikel 10 Absatz 1 der genannten Verordnung vorzulegen. Das Vereinigte Königreich hat seine Bereitschaft erklärt, Bericht erstattender Mitgliedstaat für diesen Wirkstoff zu werden. Dem neuen Bericht erstattenden Mitgliedstaat sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, einen Bewertungsbericht zu erstellen, so dass der Wirkstoff von Teil A nach Teil B von Anhang I verschoben werden sollte.
(5)
Die Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 ist daher entsprechend zu ändern.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1, Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/71/EG der Kommission (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 104).

(2)

ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1044/2003 (ABl. L 151 vom 19.6.2003, S. 32).

(3)

ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1044/2003.

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