Präambel VO (EG) 2004/1751
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates vom 2. August 1978 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 411/88 der Kommission vom 12. Februar 1988 über die Methode und den Zinssatz, die bei der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von Ankauf, Lagerung und Absatz anzuwenden sind(2), entspricht der zur Berechnung der Finanzierungskosten von Interventionen verwendete einheitliche Zinssatz den EURIBOR-Zinssätzen mit einer Laufzeit von drei bzw. zwölf Monaten, die im Verhältnis ein Drittel zu zwei Drittel gewogen werden.
- (2)
- Die Kommission setzt diesen Zinssatz vor Beginn des jeweiligen Rechnungsjahres des EAGFL, Abteilung Garantie, unter Zugrundelegung der Zinssätze fest, die in den sechs Monaten vor dieser Festsetzung festgestellt wurden.
- (3)
- Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 411/88 wird für einen Mitgliedstaat, in dem sich während mindestens sechs Monaten ein Zinskostensatz ergibt, der unter dem für die Gemeinschaft geltenden einheitlichen Zinssatz liegt, ein besonderer Zinssatz festgesetzt. Hat ein Mitgliedstaat die betreffenden Zinskosten nicht vor Ende des Rechnungsjahres mitgeteilt, so wird der anzuwendende Zinssatz anhand des im Anhang der genannten Verordnung aufgeführten Referenzzinssatzes bestimmt.
- (4)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des EAGFL-Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 216 vom 5.8.1978, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1259/96 (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 10).
- (2)
ABl. L 40 vom 13.2.1988, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2623/1999 (ABl. L 318 vom 11.12.1999, S. 14).
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