Artikel 7 VO (EG) 2004/1762

Änderungen der Anhänge, die erforderlich sind, um Änderungen des Anhangs oder der Anlagen des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Gemeinschaft und der Republik Moldau oder Änderungen der Gemeinschaftsvorschriften über Statistiken, Zollregelungen oder gemeinsame Regelungen für die Einfuhr oder die Einfuhrüberwachung Rechnung zu tragen, werden nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 vorgenommen.

Diese Verordnung tritt am 15. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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