Artikel 8 VO (EG) 2004/1763

Natürliche oder juristische Personen oder Organisationen, oder deren Direktoren oder Angestellte, die Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen verweigern und dies in dem guten Glauben tun, dass diese Handlungen mit dieser Verordnung im Einklang stehen, können in keiner Weise hierfür haftbar gemacht werden, es sei denn, dem Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen läge nachweislich Fahrlässigkeit zugrunde.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.