Präambel VO (EG) 2004/1765
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(1), insbesondere Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission vom 20. November 2002 zur Verlängerung der Frist gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I dieser Richtlinie sowie den Widerruf der Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen(2) enthält vorübergehende Maßnahmen, damit bei Anwendungen, für die zusätzliche technische Beweise dafür vorgelegt wurden, dass die weitere Anwendung des Wirkstoffs notwendig ist und es keine wirksamen Alternativen gibt, Alternativen entwickelt werden können.
- (2)
- Frankreich hat neue Beweise für weitere unverzichtbare Anwendungen vorlegt. Die Kommission hat diese Informationen in Zusammenarbeit mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten bewertet.
- (3)
- Ausnahmeregelungen sollten nur in berechtigten Fällen gewährt werden, bei denen keine Bedenken bestehen, und auf die Anwendung bei den Schadorganismen beschränkt sein, für deren Bekämpfung es keine wirksamen Alternativen gibt.
- (4)
- Die Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 ist daher entsprechend zu ändern.
- (5)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/71/EG der Kommission (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 104).
- (2)
ABl. L 319 vom 23.11.2002, S. 3, Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 835/2004 (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 43).
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