Präambel VO (EG) 2004/1775

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 8 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 der Kommission vom 20. Februar 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung im Zuckersektor(2) werden die Grundproduktionsabgaben und die B-Abgaben sowie gegebenenfalls der in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannte Koeffizient für Zucker, Isoglucose und Inulinsirup vor dem 15. Oktober für das vorhergehende Wirtschaftsjahr festgesetzt.
(2)
Für das Wirtschaftsjahr 2003/04 führt der voraussichtliche Gesamtverlust, der gemäß Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgestellt wurde, dazu, dass gemäß den Absätzen 3 und 4 desselben Artikels die Beträge von 2 % für die Grundproduktionsabgabe und von 27,050 % für die B-Abgabe zugrunde gelegt werden.
(3)
Der auf der Grundlage der bekannten Angaben und gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgestellte Gesamtverlust wird vollständig durch die Einnahmen aus der Grundproduktionsabgabe und der B-Abgabe gedeckt. Es ist deshalb nicht notwendig, für das Wirtschaftsjahr 2003/04 den in Artikel 16 Absatz 2 der genannten Verordnung angeführten Koeffizienten festzusetzen.
(4)
Der Verwaltungsausschuss für Zucker hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)

ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 40. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 38/2004 (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 13).

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