Präambel VO (EG) 2004/1786
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,
gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2004/698/GASP vom 14. Oktober 2004 zur Aufhebung der restriktiven Maßnahmen gegen Libyen(1),
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Am 12. September 2003 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen in seiner Resolution 1506 (2003) beschlossen, die durch die Ziffern 4, 5 und 6 seiner Resolution 748 (1992) und durch die Ziffern 3, 4, 5, 6 und 7 seiner Resolution 883 (1993) verhängten Maßnahmen mit sofortiger Wirkung aufzuheben.
- (2)
- Die durch die Ziffern 4 und 5 der Resolution 748 (1992) und durch die Ziffern 3, 4, 5, und 6 der Resolution 883 (1993) verhängten Maßnahmen wurden in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 3274/93 des Rates vom 29. November 1993 zur Verhinderung der Versorgung Libyens mit bestimmten Waren und Dienstleistungen(2) umgesetzt. Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 3274/93 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 836/99(3) ausgesetzt.
- (3)
- Die Verordnung (EG) Nr. 3274/93 sollte daher aufgehoben werden.
- (4)
- Die in Ziffer 8 der Resolution 883 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgesehenen Maßnahmen, die durch die Resolution 1506 (2003) nicht aufgehoben wurden, wurden in der Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 3275/93(4) umgesetzt; diese Verordnung sollte daher in Kraft bleiben —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Siehe Seite 40 dieses Amtsblatts.
- (2)
ABl. L 295 vom 30.11.1993, S. 1.
- (3)
ABl. L 106 vom 23.4.1999, S. 1.
- (4)
ABl. L 295 vom 30.11.1993, S. 4.
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