Artikel 2 VO (EG) 2004/1800
Der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführte, zur Gruppe „Kokzidiostatika und andere Arzneimittel” zählende Zusatzstoff Cycostat 66G wird zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in dem genannten Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.
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