Präambel VO (EG) 2004/1856

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4 erster Gedankenstrich und Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe a),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 hat Italien bei der Kommission die Eintragung der Bezeichnung „Lardo di Colonnata” als geografische Angabe beantragt.
(2)
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung wurde festgestellt, dass dieser Antrag der Verordnung entspricht und insbesondere alle dort in Artikel 4 vorgesehenen Angaben enthält.
(3)
Nach Veröffentlichung des Eintragungsantrags im Amtsblatt der Europäischen Union(2) hat Spanien bei der Kommission Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingelegt.
(4)
Der Einspruch galt der Nichtbeachtung von Artikel 2 der genannten Verordnung und war zulässig im Sinne von Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung. Auf die Klage eines Ausführers von frischem Fleisch hat Spanien die Abgrenzung des geografischen Gebiets, in dem das Rohmaterial für „Lardo di Colonnata” erzeugt wird, sowie des Verarbeitungsgebiets in Frage gestellt.
(5)
Mit Schreiben vom 29. Januar 2004 hat die Kommission die beiden Mitgliedstaaten gebeten, in Übereinstimmung mit ihren internen Verfahren zu einer Einigung zu kommen. Italien hat näher erläutert, wie es das Gebiet, in dem das Rohmaterial erzeugt wird, und das Verarbeitungsgebiet abgrenzt, und Spanien hat der Eintragung zugestimmt.
(6)
Die Zusammenfassung der Spezifikation für die genannte Bezeichnung, namentlich Absatz 4.3 über das geografische Gebiet, wurde genauer formuliert.
(7)
Die Bezeichnung „Lardo di Colonnata” ist daher als geografische Angabe in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben einzutragen und in der Gemeinschaft zu schützen.
(8)
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 der Kommission(3) wird entsprechend ergänzt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1215/2004 der Kommission (ABl. L 232 vom 1.7.2004, S. 21).

(2)

ABl. C 131 vom 5.6.2003, S. 10.

(3)

ABl. L 327 vom 18.12.1996, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1486/2004 (ABl. L 273 vom 21.8.2004, S. 9).

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