Präambel VO (EG) 2004/1902
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 haben die spanischen Behörden für die Bezeichnung „Les Garrigues” , die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates(2) als geschützte geografische Ursprungsbezeichnung eingetragen wurde, eine Änderung des geografischen Gebiets beantragt.
- (2)
- Die Prüfung dieses Änderungsantrags hat ergeben, dass es sich um nicht geringfügige Änderungen handelt.
- (3)
- Nach dem Verfahren des Artikels 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 findet für diese als nicht geringfügig zu betrachtenden Änderungen das Verfahren nach Artikel 6 derselben Verordnung entsprechend Anwendung.
- (4)
- Es wurde festgestellt, dass es sich in diesem Fall um Änderungen handelt, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 in Einklang stehen. Nach Veröffentlichung der erwähnten Änderungen im Amtsblatt der Europäischen Union(3) wurde gegen diese bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung eingelegt.
- (5)
- Die Änderungen sind daher einzutragen und im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1215/2004 (ABl. L 232 vom 1.7.2004, S. 21).
- (2)
ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1345/2004 (ABl. L 249 vom 23.7.2004, S. 14).
- (3)
ABl. C 187 vom 7.8.2003, S. 7 (Les Garrigues).
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