Präambel VO (EG) 2004/1920
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,
auf Vorschlag der Kommission
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 992/95(1) wurden für besagte Erzeugnisse Zollkontingente eröffnet.
- (2)
- Die Beteiligung der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, der Slowakei und Sloweniens (im Folgenden die „beitretenden Länder” genannt) am Europäischen Wirtschaftsraum wurde im EWR-Erweiterungsübereinkommen vereinbart, das von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein und Norwegen sowie von den beitretenden Ländern am 14. Oktober 2003 unterzeichnet wurde.
- (3)
- Bis zum Abschluss der für die Annahme des EWR-Erweiterungsübereinkommens erforderlichen Verfahren wurde ein Abkommen in Form eines Briefwechsels geschlossen, in dem die vorläufige Anwendung des EWR-Erweiterungsübereinkommens beschlossen wurde. Dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels wurde mit dem Beschluss 2004/368/EG(2) gebilligt.
- (4)
- Das EWR-Erweiterungsübereinkommen umfasst ein Zusatzprotokoll zum Freihandelsabkommen EG-Norwegen von 1973 (im Folgenden das „Protokoll” genannt), in dem die Eröffnung neuer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte Fischereierzeugnisse vorgesehen ist. Diese neuen Zollkontingente sollten nunmehr eröffnet werden.
- (5)
- Das Protokoll sieht vor, dass die Ziehungen bei zwei neuen Zollkontingenten ab 2005 am 15. Oktober jeden Jahres beendet werden, damit die nicht ausgenutzten Restmengen ausschließlich für Einfuhren am Ende des Jahres zur Verfügung stehen.
- (6)
- Die Verordnung (EG) Nr. 992/95 sollte entsprechend geändert werden.
- (7)
- Da das EWR-Erweiterungsübereinkommen mit Wirkung vom 1. Mai 2004 gilt, sollte diese Verordnung von demselben Tag an gelten und daher unverzüglich in Kraft treten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 101 vom 4.5.1995, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1329/2003 (ABl. L 187 vom 26.7.2003, S. 1).
- (2)
ABl. L 130 vom 29.4.2004, S. 1.
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