Artikel 2 VO (EG) 2004/1925

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.
„Missing Trader” einen für MwSt.-Zwecke registrierten Unternehmer, der, möglicherweise in betrügerischer Absicht, Gegenstände oder Dienstleistungen ohne Zahlung der MwSt. erwirbt oder zu erwerben vorgibt und beim Weiterverkauf dieser Gegenstände oder Dienstleistungen MwSt. in Rechnung stellt, die geschuldete MwSt. aber nicht an die zuständige staatliche Stelle abführt;
2.
„missbräuchlich verwendete MwSt.-Nummer” die unrechtmäßige Verwendung der MwSt.-Nummer eines anderen Unternehmers.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.