Artikel 9 VO (EG) 2004/1925

Statistische Angaben

Die in Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 genannte Liste der statistischen Angaben findet sich im Anhang.

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission vor dem 30. April eines jeden Jahres diese statistischen Angaben möglichst auf elektronischem Wege unter Verwendung des Musters im Anhang.

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