ANHANG VO (EG) 2004/1925

Musterformular für die Übermittlung statistischer Angaben durch die Mitgliedstaaten an die Kommission gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003

Mitgliedstaat: Kalenderjahr:

ERLÄUTERUNGEN

Teil A: Nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselte statistische Angaben

Feld 1 und 2
In diesen Feldern ist anzugeben, wie viele Auskunftsersuchen der Mitgliedstaat während des Kalenderjahrs von den einzelnen Mitgliedstaaten erhalten bzw. an diese gerichtet hat. Ein Auskunftsersuchen ist nur dann als gestellt oder erhalten anzusehen, wenn auch alle zugehörigen Anlagen übermittelt wurden. Zu berücksichtigen sind alle Auskunftsersuchen, auch die nicht vom Zentralen Verbindungsbüro (CLO) selbst übermittelten.
Feld 3
In diesem Feld ist anzugeben, in wie vielen Fällen während des Berichtsjahrs die Dreimonatsfrist für die Antwort nicht eingehalten wurde, auch wenn das betreffende Ersuchen im Vorjahr gestellt wurde oder wenn die Antwort am Ende des Berichtsjahrs noch nicht übermittelt wurde. Wurde auch nach einem weiteren Jahr noch keine Antwort übermittelt, so ist dies bei den Angaben für das folgende Berichtsjahr nicht erneut mitzuzählen.
Feld 4
In diesem Feld ist anzugeben, in wie vielen Fällen die einzelnen Mitgliedstaaten Auskunftsersuchen binnen eines Monats beantwortet haben. Antworten auf im Vorjahr gestellte Ersuchen sind mitzuzählen, nicht jedoch Antworten auf im Berichtsjahr gestellte Ersuchen, die erst im folgenden Jahr eingegangen sind.
Feld 5
In diesem Feld ist die Anzahl der im Berichtsjahr erhaltenen Mitteilungen gemäß Artikel 10 anzugeben.
Feld 6 und 7
In diesen Feldern ist die Anzahl der von den einzelnen Mitgliedstaaten im Berichtsjahr gestellten bzw. erhaltenen Zustellungsersuchen anzugeben. Ein Zustellungsersuchen ist nur dann als gestellt oder erhalten anzusehen, wenn auch alle zugehörigen Anlagen übermittelt wurden.

Teil B: Sonstige, nicht nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselte statistische Angaben

Feld 8 und 9
In diesen Feldern ist anzugeben, wie viele inländische Unternehmer im Berichtsjahr mindestens einen der betreffenden Umsätze gemeldet haben.
Feld 10 und 11
Bei den Angaben in diesen Feldern sind sowohl die im Rahmen des Programms Fiscalis 2003—2007 finanzierten Prüfungen als auch alle anderen Prüfungen (auch rein bilaterale Prüfungen) zu berücksichtigen. Gleichzeitige Prüfungen sind für das Jahr anzugeben, in dem die Mitteilung gemäß Artikel 13 erfolgt ist.
Feld 12 und 13
In diesen Feldern ist die Anzahl der im Berichtsjahr gestellten Ersuchen um behördliche Ermittlungen gemäß Artikel 5 Absatz 3 anzugeben.
Feld 14
In diesem Feld ist die Anzahl der während des Kalenderjahrs ohne vorheriges Ersuchen übermittelten Informationen im Rahmen des spontanen, des automatischen und des strukturierten automatischen Informationsaustauschs anzugeben.

Teil A: Nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselte statistische Angaben

Auskunftsersuchen gemäß Artikel 5 Antworten anderer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 1 Antworten anderer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 2 Mitteilungen gemäß Artikel 10 Zustellungsersuchen gemäß Artikel 14—16
Anzahl der enthaltenen Ersuchen (Feld 1) Anzahl der gestellten Ersuchen (Feld 2) Anzahl der Antworten, die nicht fristgerecht binnen drei Monaten eingegangen sind (Feld 3) Anzahl der Antworten, die fristgerecht binnen einem Monat eingegangen sind (Feld 4) Anzahl der erhaltenen Mitteilungen (Feld 5) Anzahl der erhaltenen Ersuchen (Feld 6) Anzahl der gestellten Ersuchen (Feld 7)
Belgien
Bulgarien
Tschechische Republik
Dänemark
Deutschland
Estland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Zypern
Lettland
Litauen
Luxemburg
Ungarn
Malta
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Slowenien
Slowakische Republik
Finnland
Schweden
Vereinigtes Königreich

Teil B: Sonstige, nicht nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselte statistische Angaben

Wirtschaftsbeteiligte Prüfungen und Ermittlungen Informationsaustausch ohne vorheriges Ersuchen MIAS
Anzahl der für MwSt.-Zwecke identifizierten Unternehmer, die innergemeinschaftliche Erwerbe gemeldet haben (Feld 8)
Anzahl der für MwSt.-Zwecke identifizierten Unternehmer, die in ihren vierteljährlichen Erklärungen innergemeinschaftliche Lieferungen gemeldet haben (Feld 9)
Anzahl der durchgeführten gleichzeitigen Prüfungen gemäß den Artikeln 12 und 13 (Feld 10)
Anzahl der gleichzeitigen Prüfungen gemäß den Artikeln 12 und 13, an denen der Mitgliedstaat teilgenommen hat (Feld 11)
Anzahl der beantragten behördlichen Ermittlungen gemäß Artikel 5 Absatz 3 (Feld 12)
Anzahl der auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates durchgeführten behördlichen Ermittlungen gemäß Artikel 5 Absatz 3 (Feld 13)
Anzahl der ohne vorheriges Ersuchen übermittelten Informationen gemäß den Artikeln 17 bis 21 (Feld 14)
Prozentanteil der Fälle, in denen die MwSt.-Nummer von Kunden zum Zeitpunkt der Datenerhebung nicht vorschriftsmäßig gebildet war (fehlerhafte Zeilen, Gesamtzahl der Zeilen) (Feld 15)
Anzahl der MwSt.-Nummern in den erhaltenen O_MCTL-Meldungen (Feld 16)

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