Präambel VO (EG) 2004/1926
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik(1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 des Rates vom 19. Dezember 2003 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2004)(2) sind für das Jahr 2004 Quoten für Gemeine Seezunge vorgegeben.
- (2)
- Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen für quotengebundene Bestände zu gewährleisten, muss die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die zugeteilte Quote aufgrund der Fänge der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats als ausgeschöpft gilt.
- (3)
- Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Seezungenfänge in den ICES-Gebieten VII f, g und VII h, j, k durch Schiffe, die die Flagge Frankreichs führen oder in Frankreich registriert sind, die für 2004 zugeteilte Quote erreicht. Frankreich hat die Befischung dieses Bestands ab dem 11. September 2004 verboten. Es empfiehlt sich daher, dieses Datum zu übernehmen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).
- (2)
ABl. L 344 vom 31.12.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1811/2004 (ABl. L 319 vom 20.10.2004, S. 1).
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