Artikel 1 VO (EG) 2004/1935

Zweck und Gegenstand

(1) Zweck dieser Verordnung ist es, das wirksame Funktionieren des Binnenmarkts in Bezug auf das Inverkehrbringen von Materialien und Gegenständen in der Gemeinschaft sicherzustellen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln unmittelbar oder mittelbar in Berührung zu kommen, und gleichzeitig die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Verbraucherinteressen zu schaffen.

(2) Die Verordnung gilt für Materialien und Gegenstände, einschließlich aktiver und intelligenter Lebensmittelkontakt-Materialien und -Gegenstände (nachstehend „Materialien und Gegenstände” genannt), die als Fertigerzeugnis

a)
dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

oder

b)
bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind und dazu bestimmt sind,

oder

c)
vernünftigerweise vorhersehen lassen, dass sie bei normaler oder vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder ihre Bestandteile an Lebensmittel abgeben.

(3) Die Verordnung gilt nicht für

a)
Materialien und Gegenstände, die als Antiquitäten abgegeben werden;
b)
Überzugs- und Beschichtungsmaterialien, wie Materialien zum Überziehen von Käserinden, Fleisch- und Wurstwaren oder Obst, die mit dem Lebensmittel ein Ganzes bilden und mit diesem verzehrt werden können;
c)
ortsfeste öffentliche oder private Wasserversorgungsanlagen.

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