Artikel 9 VO (EG) 2004/1935
Beantragung der Zulassung eines neuen Stoffes
(1) Zum Erhalt der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Zulassung findet folgendes Verfahren Anwendung:
- a)
- Bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ist ein Antrag einzureichen, der Folgendes enthält:
- i)
- Namen und Anschrift des Antragstellers,
- ii)
- die technischen Unterlagen mit allen Angaben gemäß den von der Behörde zu veröffentlichenden Leitlinien für die Sicherheitsbewertung eines Stoffes,
- iii)
- eine Zusammenfassung der technischen Unterlagen.
- b)
- Die in Buchstabe a) genannte zuständige Behörde
- i)
- bestätigt dem Antragsteller den Erhalt des Antrags schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach dessen Eingang. In der Bestätigung ist das Datum des Antragseingangs zu nennen;
- ii)
- unterrichtet unverzüglich die Behörde
und
- iii)
- stellt der Behörde den Antrag und alle vom Antragsteller gelieferten sonstigen Informationen zur Verfügung.
- c)
- Die Behörde unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über den Antrag und stellt ihnen den Antrag und alle vom Antragsteller gelieferten sonstigen Informationen zur Verfügung.
(2) Die Behörde veröffentlicht ausführliche Leitlinien für die Erstellung und Einreichung von Anträgen(1).
Fußnote(n):
- (1)
Bis zur Veröffentlichung dieser Leitlinien können Antragsteller die „Guidelines of the Scientific Committee on Food for the presentation of an application for safety assessment of a substance to be used in food contact materials prior to its authorisation” (Leitlinien des Wissenschaftlichen Ausschusses „Lebensmittel” zur Einreichung eines Antrags auf Sicherheitsbewertung eines Stoffes, der in Materialien mit Lebensmittelkontakt verwendet werden soll, im Hinblick auf dessen Zulassung) konsultieren: http://europa.eu.int/comm/food/fs/sc/scf/out82_en.pdf
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