Präambel VO (EG) 2004/1944

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über gemeinsame Regeln für die Einfuhren bestimmter Textilwaren aus Drittländern(1), insbesondere Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Artikel 5 des am 9. Dezember 1988 paraphierten und mit Beschluss 90/647/EWG(2) des Rates angenommenen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China über den Handel mit Textilwaren, zuletzt geändert und verlängert durch das am 19. Mai 2000 paraphierte und mit Beschluss 2000/787/EG des Rates(3) angenommene Abkommen in Form eines Briefwechsels sieht die Möglichkeit von Mengenübertragungen zwischen verschiedenen Abkommensjahren vor. Diese Flexibilitätsmöglichkeiten wurden dem Textilaufsichtsorgan der Welthandelsorganisation nach Chinas Beitritt notifiziert.
(2)
Am 2. August 2004 beantragte die Volksrepublik China die Übertragung bestimmter Kontingentsmengen für das Jahr 2003 auf das Kontingentsjahr 2004.
(3)
Die von der Volksrepublik China beantragten Übertragungen liegen im Rahmen der Flexibilitätsgrenzen, die in Artikel 5 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China über Handel mit Textilwaren, paraphiert am 9. Dezember 1988, in Anhang VIII Spalte 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 vorgesehen sind.
(4)
Dem Antrag ist daher im Rahmen der verfügbaren Mengen stattzugeben.
(5)
Es ist wünschenswert, dass diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt, damit die Wirtschaftsteilnehmer sie so rasch wie möglich nutzen können.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1627/2004 (ABl. L 295 vom 18.9.2004, S. 1).

(2)

ABl. L 352 vom 15.12.1990, S. 1.

(3)

ABl. L 314 vom 14.12.2000, S. 13.

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