Präambel VO (EG) 2004/1975
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) (nachstehend „Grundverordnung” genannt), insbesondere auf Artikel 13,
auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- A.
- VERFAHREN
- 1.
- GELTENDE MASSNAHMEN
- (1)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001(2) (nachstehend „ursprüngliche Verordnung” genannt) führte der Rat Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (nachstehend „PET-Folien” genannt) mit Ursprung unter anderem in Indien ein. Die Antidumpingzölle lagen zwischen 0 % und 62,6 %. Mit dem Beschluss 2001/645/EG(3) nahm die Kommission Verpflichtungsangebote von fünf ausführenden Herstellern in Indien an.
- (2)
- Die Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien unterliegen zudem Ausgleichszöllen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 2597/1999 des Rates(4) eingeführt wurden und zwischen 3,8 % und 19,1 % liegen.
- 2.
- LAUFENDE UNTERSUCHUNGEN
- (3)
- Mit einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(5) kündigte die Kommission am 28. Juni 2002 die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates(6) an. Der Antrag beschränkt sich auf die Form der Maßnahmen und insbesondere auf die Frage, ob ein Verpflichtungsangebot des Antragstellers angenommen werden kann. Diese Überprüfung läuft noch.
- (4)
- Am 22. November 2003 kündigte die Kommission mit einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union(7) die Einleitung einer teilweisen, auf die Form der Antidumpingmaßnahmen beschränkten Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung an. Diese Überprüfung läuft noch.
- (5)
- Mit einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union(8) kündigte die Kommission am 19. Februar 2004 die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung an, die sich auf den Aspekt des Dumpings im Falle des indischen ausführenden Herstellers Jindal Polyester Limited beschränkte. Diese Überprüfung läuft noch.
- 3.
- ANTRAG
- (6)
- Am 6. Januar 2004 erhielt die Kommission einen Antrag der Gemeinschaftshersteller DuPont Teijin Films, Mitsubishi Polyester Film GmbH und Nuroll SpA (nachstehend „Antragsteller” genannt) nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung (nachstehend „Antrag” genannt) auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der gegenüber den Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien eingeführten Antidumpingmaßnahmen. Auf die Antragsteller entfällt ein erheblicher Teil der Gemeinschaftsproduktion von PET-Folien.
- (7)
- Die Antragsteller behaupteten und übermittelten hinreichende Beweise dafür, dass sich das Handelsgefüge in Bezug auf die Ausfuhren von PET-Folien aus Indien, Brasilien und Israel in die Gemeinschaft nach der Einführung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung unter anderem in Indien maßgeblich verändert hatte. Diese Veränderungen des Handelsgefüges sind den Antragstellern zufolge auf den Versand von PET-Folien mit Ursprung in Indien aus Brasilien und Israel zurückzuführen. Sie behaupteten, außer der Einführung des Zolls auf die Einfuhren von PET-Folien aus Indien gäbe es für die genannten Veränderungen keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung.
- (8)
- Ferner legten die Antragsteller Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Abhilfewirkung dieses Zolls sowohl mengen- als auch preismäßig untergraben wurde. Anscheinend sind erhebliche Mengen der Einfuhren von PET-Folien aus Brasilien und Israel an die Stelle der Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien getreten. Darüber hinaus legten die Antragsteller Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Preise der aus Brasilien und Israel eingeführten PET-Folien im Vergleich zu den ursprünglich für PET-Folien mit Ursprung in Indien ermittelten Normalwerten gedumpt waren.
- 4.
- EINLEITUNG
- (9)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 284/2004(9) (nachstehend „einleitende Verordnung” genannt) leitete die Kommission eine Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien durch aus Brasilien und Israel versandte Einfuhren von PET-Folien, ob als Ursprungserzeugnisse Brasiliens und Israels angemeldet oder nicht, ein und wies die Zollbehörden gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung an, die aus Brasilien und Israel versandten Einfuhren von PET-Folien, ob Ursprungserzeugnisse Brasiliens oder Israels oder nicht, ab dem 20. Februar 2004 zollamtlich zu erfassen. Die Kommission unterrichtete die Behörden Indiens, Brasiliens und Israels über die Einleitung der Untersuchung. Gleichzeitig leitete die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 283/2004(10) eine Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien durch aus Brasilien und Israel versandte Einfuhren von PET-Folien, ob als Ursprungserzeugnisse Brasiliens oder Israels angemeldet oder nicht, ein. Die Untersuchungsergebnisse sind der Verordnung (EG) Nr. 1976/2004 des Rates(11) zu entnehmen.
- (10)
- Die indischen Behörden wiesen darauf hin, dass die Umgehungsuntersuchungen ihrer Auffassung nach weder im Rahmen des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 noch im Rahmen des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen zulässig waren. Dieses Vorbringen wurde zurückgewiesen, da die einschlägigen Bestimmungen der Grundverordnung sehr wohl mit dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 und dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen vereinbar sind. Die Schlussakte über die Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde enthält einen Beschluss über die Frage der Umgehung(12), in dem festgelegt ist, dass im Falle gegensätzlicher Auslegung eines bestimmten Textes der Antidumping-Ausschuss befasst wird, sofern keine Einigung erzielt werden kann. Da dieser Beschluss angenommen wurde, obwohl bekannt war, dass mehrere WTO-Mitglieder über eigene Rechtsvorschriften bezüglich der Umgehung von Maßnahmen verfügen, legt die Europäische Gemeinschaft sie so aus, dass einzelne Mitglieder diesbezügliche Bestimmungen erlassen oder aufrechterhalten dürfen, solange keine multilateralen Regeln vereinbart wurden. Folgerichtig sollte dies auch auf Antisubventionsuntersuchungen zutreffen.
- 5.
- UNTERSUCHUNG
- (11)
- Den Ausführern/Herstellern in Indien, Brasilien und Israel, die an der Ausgangsuntersuchung mitarbeiteten, namentlich im Antrag genannt waren oder der Kommission im weiteren Verlauf bekannt wurden, wurden Fragebogen zugesandt. Den Einführern in der Gemeinschaft, die im Antrag genannt waren oder an der Ausgangsuntersuchung mitarbeiteten, die zur Einführung der geltenden Maßnahmen führte, wurden ebenfalls Fragebogen zugesandt. Alle Parteien wurden darüber unterrichtet, dass Nichtmitarbeit zur Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung und dazu führen könnte, dass die Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen würden und damit weniger günstig ausfallen könnten, als wenn die Partei mitgearbeitet hätte.
- (12)
- Fünf Ausführer/Hersteller in Indien, ein Ausführer/Hersteller in Brasilien und ein weiterverarbeitendes Unternehmen in Israel, das die PET-Folien vor der Ausfuhr in die Gemeinschaft zuschnitt und umformte, beantworteten den Fragebogen. Ein weiteres Unternehmen in Israel erklärte in einer Stellungnahme, dass es zwar PET-Folien weiterverarbeitete, dass die Endprodukte jedoch nicht unter denselben KN-Codes wie die PET-Folien ausgeführt würden. Daher beantwortete das Unternehmen den Fragebogen nicht.
- (13)
- Fünf Einführer in der Gemeinschaft übermittelten nach Erhalt der Fragebogen Stellungnahmen. Drei von ihnen gaben an, noch nie PET-Folien aus Brasilien oder Israel eingeführt zu haben. Die beiden anderen Einführer erklärten, im UZ keine indischen PET-Folien aus Brasilien oder Israel eingeführt zu haben. Daher beantwortete keines dieser Unternehmen den Fragebogen.
- (14)
- Die Kommission führte Kontrollbesuche in den Betrieben der folgenden Unternehmen durch:
- 6.
- UNTERSUCHUNGSZEITRAUM
- (15)
- Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 (nachstehend „UZ” genannt). Es wurden Informationen über die Zeit von 2000 bis zum Ende des UZ eingeholt, um die angebliche Veränderung des Handelsgefüges zu untersuchen.
- B.
- UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE
- 1.
- UMFANG DER MITARBEIT
- (16)
- Wie bereits unter Randnummer 12 erwähnt, arbeiteten fünf Ausführer/Hersteller von PET-Folien in Indien an der Untersuchung mit und beantworteten den Fragebogen. Auch von einem ausführenden Hersteller von PET-Folien in Brasilien und einem weiterverarbeitenden Unternehmen in Israel wurden entsprechende Informationen übermittelt. Laut Eurostat entfiel auf diese Unternehmen in Brasilien und Israel sowohl mengen- als auch wertmäßig ein geringer Teil (jeweils weniger als 1 % bzw. rund 5 %) der Gesamteinfuhren von PET-Folien aus diesen Ländern in die Gemeinschaft im UZ.
- (17)
- Die indischen Behörden nahmen nach der Einleitung der Untersuchung schriftlich Stellung und übermittelten statistische Angaben über die Ausfuhren von PET-Folien aus Indien in unter anderem die Gemeinschaft. Auch die brasilianischen Behörden stellten amtliche Statistiken über die Ausfuhren von PET-Folien aus Brasilien in die Gemeinschaft zur Verfügung.
- 2.
- WARE UND GLEICHARTIGE WARE
- (18)
- Bei der betroffenen Ware handelt es sich gemäß der Definition bei der Ausgangsuntersuchung um Folien aus Polyethylenterephthalat (PET-Folien) mit Ursprung in Indien, die normalerweise den KN-Codes ex39206219 und ex39206290 zugewiesen werden (nachstehend „betroffene Ware” genannt).
- (19)
- Es wird davon ausgegangen, dass die aus Indien in die Gemeinschaft ausgeführten PET-Folien und die aus Brasilien und Israel in die Gemeinschaft versandten PET-Folien dieselben grundlegenden Eigenschaften und Verwendungszwecke aufweisen. Daher werden sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.
- 3.
- VERÄNDERUNG DES HANDELSGEFÜGES
Indien
- (20)
- Die Einfuhren der betroffenen Ware in der Zeit von 1999 bis 2003 entsprachen 96,5 % der gesamten Einfuhren aus Indien unter den betreffenden KN-Codes. Daher wurde anhand von Eurostat-Daten auf KN-Ebene eine Marktanalyse durchgeführt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass 1999 Ausgleichszölle auf die Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien eingeführt worden waren, die bereits zu einem Rückgang der genannten Einfuhren geführt hatten. Als im Jahr 2001 die Antidumpingmaßnahmen eingeführt wurden, zog dies einen weiteren Rückgang nach sich. Im Rahmen der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Indien wurden Verpflichtungsvereinbarungen über Mindestpreise mit fünf ausführenden Herstellern getroffen und ein Antidumpingzollsatz von 0 % für ein weiteres Unternehmen festgelegt. Die Mehrheit der indischen Hersteller entrichtet somit im Prinzip keine Antidumpingzölle auf die Einfuhren. Für die Einfuhren aller übrigen ausführenden Hersteller gilt ein residualer Antidumpingzoll von 53,3 %. Im Jahr 2000 beliefen sich die Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien in die Gemeinschaft auf 11600 Tonnen. Diese Einfuhren gingen im Jahr 2001 zunächst auf 6100 Tonnen zurück, stiegen im Jahr 2002 jedoch auf 7700 Tonnen und im UZ erneut auf 11500 Tonnen. Einen ähnlichen Trend wiesen die von den kooperierenden ausführenden Herstellern in Indien übermittelten Daten aus, denen zufolge von 2001 bis 2002 ein Anstieg um rund 1300 Tonnen und von 2002 bis 2003 ein weiterer Anstieg um rund 3400 Tonnen zu beobachten war. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht alle indischen Hersteller an der Untersuchung mitarbeiteten. Die Entwicklung der Einfuhrmengen von 2000 bis 2003 ist darüber hinaus vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Einfuhren derjenigen Ausführer, für die die niedrigsten Zollsätze gelten, erheblich stiegen.
- (21)
- In Bezug auf das vorstehend beschriebene Handelsgefüge ist anzumerken, dass für ein Unternehmen ein insgesamt niedrigerer Zollsatz(13) galt als für die anderen Hersteller. Die Handelsströme dieses Unternehmens folgten einem deutlich anderen Trend als die der anderen Hersteller, denn das Unternehmen steigerte seinen Anteil an den Gesamtausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft zwischen 2000 und 2003 (UZ) stark. Im Gegensatz dazu ging der Anteil an den Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft der verbleibenden indischen Hersteller massiv zurück. Abgesehen von dem erwähnten Einzelfall lagen die Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft insgesamt deutlich unter dem vor der Einführung der Antidumpingmaßnahmen verzeichneten Niveau.
- (22)
- Die indischen Behörden übermittelten statistische Daten über die Ausfuhren in unter anderem die Gemeinschaft, aus denen ihnen zufolge nicht hervorging, dass die indischen Hersteller von PET-Folien die geltenden Maßnahmen umgingen. Diese Daten stimmen jedoch nicht mit den von den kooperierenden ausführenden Herstellern übermittelten Ausfuhrdaten überein, zumindest was die Ausfuhren nach Israel betrifft, denn diese wiesen einen deutlichen Anstieg der Ausfuhren nach Israel nach der Einführung der Maßnahmen (von rund 40 Tonnen im Jahr 2000 auf rund 800 Tonnen im UZ) aus. Bezüglich Brasilien weisen die amtlichen indischen Ausfuhrdaten für denselben Zeitraum einen nur leichten Anstieg der Direktausfuhren aus, wobei etwaige indirekte Verkäufe über andere Zwischenländer darin nicht enthalten sind. Der einzige bekannte Hersteller von PET-Folien in Brasilien arbeitete an der Untersuchung mit, und seine Ausfuhren in die Gemeinschaft machten nur einen unbedeutenden Anteil von 0,5 % an den Gesamtverkäufen Brasiliens in die Gemeinschaft aus.
Brasilien
- (23)
- Die Einfuhren von PET-Folien aus Brasilien in die Gemeinschaft stiegen laut den Eurostat-Daten auf KN-Ebene, abzüglich der von dem kooperierenden Unternehmen hergestellten Waren, von rund 650 Tonnen (0,6 % der Gesamteinfuhren) im Jahr 2000 auf 1200 Tonnen (1,4 %) im Jahr 2001 und auf knapp über 2500 Tonnen (3,2 %) in dem auf die Einführung der Antidumpingmaßnahmen folgenden Jahr (2002), bis sie sich im UZ auf knapp über 2000 Tonnen (2,4 % der gesamten Einfuhren von PET-Folien) einpendelten.
- (24)
- Das einzige kooperierende Unternehmen in Brasilien, Terphane, ist auch der einzige bekannte Hersteller von PET-Folien in Brasilien (Randnummer 22). Dieses Unternehmen führte im UZ einmalig 10,6 Tonnen PET-Folien in die Gemeinschaft aus. Abgesehen von einer Lieferung Warenmuster im Jahr 2002 war dies das erste Ausfuhrgeschäft mit PET-Folien dieses Unternehmens in der Gemeinschaft. Die Einfuhren dieses Unternehmens dürften daher nicht die Ursache für den Anstieg der Einfuhren von PET-Folien aus Brasilien in die Gemeinschaft in der Zeit von 2000 bis 2003 gewesen sein (Randnummer 23). Terphane stellt die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmte Folie in Produktionsstätten her, die bereits vor dem Inkrafttreten der Maßnahmen gegenüber PET-Folien aus Indien bestanden. Daher wurde in Bezug auf dieses Unternehmen keine Veränderung des Handelsgefüges festgestellt.
Israel
- (25)
- Die Einfuhren von PET-Folien aus Israel in die Gemeinschaft stiegen laut den Eurostat-Daten auf KN-Ebene, abzüglich der Einfuhren der von dem kooperierenden Unternehmen hergestellten Waren, von 3000 Tonnen (3,7 % der gesamten Einfuhren von PET-Folien) im Jahr 2000 auf 3400 Tonnen (4,1 %) im Jahr 2001. Die Mengen stiegen im Jahr 2002 weiter auf knapp über 4200 Tonnen (5,1 % der Einfuhren) und auf über 4400 Tonnen im Jahr 2003 (5,3 % der Einfuhren). In Israel sind zwar einige wenige Unternehmen angesiedelt, die PET-Folien weiterverarbeiten; die fristgerecht übermittelten Informationen deuten jedoch darauf hin, dass diese — selbst zusammengenommen — nicht über ausreichende Kapazitäten verfügen, um die Mengen an Folien bereitzustellen, die von 2000 bis 2003 aus Israel in die Gemeinschaft ausgeführt wurden.
- (26)
- Den amtlichen indischen Ausfuhrdaten zufolge war ein kontinuierlicher Anstieg der Ausfuhren aus Indien nach Israel zu verzeichnen. Im Jahr 2000 beliefen sich die Ausfuhren auf 81 Tonnen, im Jahr 2001 auf 395 Tonnen, im Jahr 2002 auf 1032 Tonnen und im UZ auf 2453 Tonnen.
- (27)
- Das einzige kooperierende Unternehmen in Israel, Jolybar, kauft PET-Folien ein, schneidet sie zu und formt sie um, bevor sie als Waren weiterverkauft werden, die unter dieselben KN-Codes fallen wie die betroffene Ware; die Folien sind jedoch im Allgemeinen nicht indischen Ursprungs und können daher nicht als betroffene Ware angesehen werden. Das Unternehmen führt seit den 90er-Jahren PET-Folien in die Gemeinschaft aus. Von 1999 bis 2003 (UZ) verdoppelte Jolybar seine Ausfuhren von PET-Folien in die Gemeinschaft. Jolybar stellt die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmten Folien in Produktionsstätten her, die bereits vor dem Inkrafttreten der Maßnahmen gegenüber PET-Folien aus Indien bestanden. Unabhängig davon, ob diese Entwicklung der Ausfuhren auf eine Veränderung der Handelsströme dieses Unternehmens hindeutet, wurde die Angelegenheit nicht weiter verfolgt, da es hierfür eine eindeutige wirtschaftliche Rechtfertigung gab (Randnummer 31).
- (28)
- Angesichts des Vorstehenden und insbesondere in Anbetracht des zeitlichen Zusammenfallens des Anstiegs der Einfuhren aus Brasilien und Israel und des Inkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber PET-Folien mit Ursprung in Indien wird eine Veränderung des Handelsgefüges in Bezug auf die Ausfuhren von PET-Folien aus Indien, Israel und Brasilien festgestellt.
- 4.
- FEHLEN EINER HINREICHENDEN BEGRÜNDUNG ODER WIRTSCHAFTLICHEN RECHTFERTIGUNG
Brasilien
- (29)
- Mangels weiterer Mitarbeit und angesichts der Tatsache, dass die vorstehend dargelegte Veränderung des Handelsgefüges für Brasilien unmittelbar nach der Einführung der Antidumpingzölle stattfand, muss auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und in Ermangelung einer anderen Erklärung der Schluss gezogen werden, dass es für die Veränderung des Handelsgefüges außer der Einführung des Zolls keine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung gibt.
Israel
Nicht kooperierende ausführende Hersteller
- (30)
- Mangels Mitarbeit und angesichts der Tatsache, dass die vorstehend dargelegte Veränderung des Handelsgefüges unmittelbar nach der Einführung der Antidumpingzölle stattfand, muss auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und in Ermangelung einer anderen Erklärung der Schluss gezogen werden, dass es für die Veränderung des Handelsgefüges außer der Einführung des Zolls keine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung gibt.
Kooperierende ausführende Hersteller
- (31)
- Die Untersuchung ergab, dass Jolybar bereits seit längerer Zeit Waren in die Gemeinschaft ausführt und die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmten Folien in Produktionsstätten herstellt, die bereits vor dem Inkrafttreten der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien bestanden. Das Unternehmen erklärte, grundsätzlich keine Folien aus Indien in die Gemeinschaft auszuführen, da die Abnehmer in der Gemeinschaft Folien europäischer Qualität als Ausgangsstoff für die Weiterverarbeitung durch Jolybar bevorzugten. Ausnahmsweise lieferte das Unternehmen im UZ im Rahmen einer größeren, dringend benötigten Lieferung ungefähr eine Tonne PET-Folien aus Indien an einen Abnehmer in der Gemeinschaft. Daher wird der Schluss gezogen, dass die Entwicklung der Ausfuhren Jolybars wirtschaftlich hinreichend gerechtfertigt ist und mit seinen Aktivitäten auf dem Gemeinschaftsmarkt in Bezug auf die von ihm hergestellten PET-Folien im Einklang steht.
- 5.
- UNTERGRABUNG DER ABHILFEWIRKUNG DES ZOLLS DURCH DIE PREISE UND/ODER MENGEN DER GLEICHARTIGEN WARE
Nicht kooperierende ausführende Hersteller
- (32)
- Den Angaben unter den Randnummern 20 bis 28 zufolge veränderte sich der Umfang der Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft nach der Einführung der Maßnahmen im Jahr 2001 erheblich. Zum Zeitpunkt der Einführung der Maßnahmen war ein erheblicher Rückgang um 5500 Tonnen der indischen Einfuhren in die Gemeinschaft zu verzeichnen, während auf der anderen Seite die Ausfuhren der betroffenen Ware aus Brasilien und Israel in die Gemeinschaft stiegen. Laut Eurostat stiegen die Einfuhren aus Brasilien in die Gemeinschaft von 2000 bis zum Ende des UZ um 1376 Tonnen; im selben Zeitraum war ein Anstieg der Einfuhren aus Israel in die Gemeinschaft um 1392 Tonnen zu verzeichnen. Gleichzeitig gingen die Ausfuhren aus Indien, abgesehen von den Einfuhren, für die die niedrigsten Zollsätze galten, um 5653 Tonnen zurück. Es wird daher davon ausgegangen, dass ein Teil der Außenhandelsströme Indiens über Brasilien und Israel umgelenkt wurde, was zu einer Untergrabung der Abhilfewirkung der Maßnahmen durch die in die Gemeinschaft eingeführten Mengen führte.
- (33)
- Hinsichtlich der Preise der aus Brasilien und Israel versandten betroffenen Ware musste angesichts der geringen Mitarbeit auf die besten verfügbaren Informationen — in diesem Fall die Eurostat-Daten — zurückgegriffen werden.
- (34)
- Der durchschnittliche Preis der Einfuhren von PET-Folien aus Brasilien belief sich im UZ, berichtigt um die nach der Einfuhr angefallenen Kosten, auf ungefähr 50 % der Schadensbeseitigungsschwelle, die in der Untersuchung, die zur Einführung der geltenden Antidumpingmaßnahmen führte, ermittelt wurde. Auf dieser Grundlage liegen Beweise dafür vor, dass die aus Brasilien versandten PET-Folien die Abhilfewirkung des geltenden Zolls auch preismäßig untergruben.
- (35)
- Der durchschnittliche Preis der Einfuhren von PET-Folien aus Israel belief sich im UZ, berichtigt um die nach der Einfuhr angefallenen Kosten, auf ungefähr 55 % der Schadensbeseitigungsschwelle, die in der ursprünglichen Antidumpinguntersuchung ermittelt wurde. Auf dieser Grundlage liegen Beweise dafür vor, dass die Einfuhren aus Israel die Abhilfewirkung des geltenden Zolls auch preismäßig untergruben.
- (36)
- Daher wird der Schluss gezogen, dass die Einfuhren von PET-Folien aus Brasilien und Israel die Abhilfewirkung der Antidumpingmaßnahmen sowohl mengen- als auch preismäßig untergruben.
- 6.
- BEWEISE FÜR DUMPING IM VERHÄLTNIS ZU DEN URSPRÜNGLICH FÜR GLEICHARTIGE ODER ÄHNLICHE WAREN FESTGESTELLTEN NORMALWERTEN
Nicht kooperierende ausführende Hersteller
- (37)
- Im Einklang mit Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung wurde geprüft, ob im Verhältnis zu dem ursprünglich für gleichartige oder ähnliche Waren festgestellten Normalwert Beweise für Dumping vorlagen. Wie unter Randnummer 16 dargelegt, wurden in Anbetracht der geringen Mitarbeit bei der Ermittlung der Preise der Ausfuhren in die Gemeinschaft nach Artikel 18 der Grundverordnung die Eurostat-Daten zugrunde gelegt, um zu prüfen, ob Beweise für Dumping bei den Ausfuhren der betroffenen Ware aus Brasilien und Israel in die Gemeinschaft im UZ vorlagen. Ebenso wurde es für die Zwecke des Vergleichs des Ausfuhrpreises mit dem Normalwert als angemessen erachtet, davon auszugehen, dass es sich bei den im UZ aus Brasilien und Israel versandten Waren um denselben Produktmix handelte wie bei den aus Indien versandten Waren in der Ausgangsuntersuchung.
- (38)
- Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die den Preis und die Vergleichbarkeit des Preises beeinflussten. Diese Berichtigungen wurden im Einklang mit Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung vorgenommen.
- (39)
- Gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde der in der Ausgangsuntersuchung ermittelte gewogene durchschnittliche Normalwert mit den durchschnittlichen Ausfuhrpreisen im UZ verglichen, die wie unter den Randnummern 34 und 35 dargelegt ermittelt wurden. Diese Vergleiche ergaben Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, von rund 17,5 % für Brasilien und rund 14,5 % für Israel.
- C.
- ANTRÄGE AUF BEFREIUNG VON DER ZOLLAMTLICHEN ERFASSUNG ODER DER AUSWEITUNG DES ZOLLS
- (40)
- Die Kommission erhielt einen Antrag auf Befreiung von der zollamtlichen Erfassung und den Maßnahmen von Terphane und Jolybar. Diese Unternehmen arbeiteten an der Untersuchung mit, beantworteten den Fragebogen und stimmten Kontrollbesuchen in ihren Produktionsstätten zu (Randnummern 24 bis 27). Mit der Verordnung (EG) Nr. 1830/2004(14) änderte die Kommission die einleitende Verordnung, um die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von PET-Folien von Terphane und Jolybar, für die festgestellt worden war, dass sie die Antidumpingzölle nicht umgingen, einzustellen.
- (41)
- Entsprechend den dargelegten Feststellungen, wonach diese Unternehmen die geltenden Antidumpingmaßnahmen nicht umgingen, sollten diese Unternehmen auch von der beabsichtigten Ausweitung der Maßnahmen ausgenommen werden.
- D.
- MASSNAHMEN
- (42)
- Angesichts des Vorstehenden wird festgestellt, dass eine Umgehung im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung stattgefunden hat. Im Einklang mit Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 der Grundverordnung sollten die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware (d. h. PET-Folien mit Ursprung in Indien) auf die Einfuhren von aus Brasilien oder Israel versandten PET-Folien, ob als Ursprungserzeugnisse Brasiliens oder Israels angemeldet oder nicht, ausgeweitet werden, mit Ausnahme der von Terphane und Jolybar hergestellten Einfuhren.
- (43)
- Im Einklang mit Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung, dem zufolge Maßnahmen gegenüber den zollamtlich erfassten Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an gelten, sollte der Antidumpingzoll auf die Einfuhren von aus Brasilien und Israel versandten PET-Folien, die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft nach Maßgabe der einleitenden Verordnung zollamtlich erfasst wurden, erhoben werden, mit Ausnahme der von Terphane hergestellten und aus Brasilien versandten und der von Jolybar hergestellten und aus Israel versandten Einfuhren von PET-Folien.
- (44)
- Die Jolybar und Terphane gewährte Befreiung von der Ausweitung der Maßnahmen sollte im Einklang mit Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung unter der Voraussetzung gültig bleiben, dass nicht festgestellt wird, dass die Befreiung auf der Grundlage falscher oder irreführender Informationen der betroffenen Unternehmen gewährt wurde. Sollten Anscheinsbeweise auf das Gegenteil hindeuten, so kann die Kommission eine Untersuchung einleiten, um zu überprüfen, ob ein Widerruf der Befreiung angezeigt ist.
- (45)
- Die Befreiung Terphanes und Jolybars von der Ausweitung der Zölle auf die Einfuhren von PET-Folien stützt sich auf die Feststellungen dieser Untersuchung. Diese Befreiung gilt also ausschließlich für die Einfuhren von aus Brasilien oder Israel versandten PET-Folien, die von diesen juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren von PET-Folien, die von anderen, nicht mit Namen und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen hergestellt und versandt werden, sind nicht von der Ausweitung ausgenommen und unterliegen dem in der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 festgesetzten residualen Zollsatz.
- E.
- VERFAHREN
- (46)
- Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage der Rat beabsichtigte, den geltenden endgültigen Antidumpingzoll auszuweiten und erhielten Gelegenheit, Stellung zu nehmen und gehört zu werden. Die israelischen Behörden machten dieselben Argumente geltend wie die indische Regierung (Randnummer 10). Sie übermittelten auch eine Liste der israelischen Unternehmen, die PET-Folien weiterverarbeiten und sie in den Jahren 2003 und 2004 in die Gemeinschaft ausführten. Da diese Unternehmen jedoch nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen an der Untersuchung mitarbeiteten, konnte nicht widerlegt werden, dass sie die Maßnahmen umgangen hatten. Daher konnten sie nicht von der Ausweitung der Maßnahmen auf Israel ausgenommen werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).
- (2)
ABl. L 227 vom 23.8.2001, S. 1.
- (3)
ABl. L 227 vom 23.8.2001, S. 56.
- (4)
ABl. L 316 vom 10.12.1999, S. 1.
- (5)
ABl. C 154 vom 28.6.2002, S. 2.
- (6)
ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004.
- (7)
ABl. C 281 vom 22.11.2003, S. 4.
- (8)
ABl. C 43 vom 19.2.2004, S. 14.
- (9)
ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 28.
- (10)
ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 25.
- (11)
Siehe Seite 8 dieses Amtsblatts.
- (12)
Beschluss des Ausschusses für Handelsverhandlungen über die Frage der Umgehung vom 15. Dezember 1993.
- (13)
Für das betreffende Unternehmen galt ein Ausgleichszoll von 7 %.
- (14)
ABl. L 321 vom 22.10.2004, S. 26.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.