ANHANG I VO (EG) 2004/1982
Liste der Waren, die von den an die Kommission (Eurostat) zu übermittelnden Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten ausgenommen sind
- a)
- Währungsgold;
- b)
- gesetzliche Zahlungsmittel sowie Wertpapiere, einschließlich Wertzeichen, die zur Bezahlung von Dienstleistungen, z. B. Porto, sowie von Steuern oder Nutzungsgebühren dienen;
- c)
-
Waren zur oder nach der vorübergehenden Verwendung (z. B. Miete, Leihe, Operate Leasing), sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- —
-
eine Veredelung ist weder geplant noch erfolgt,
- —
-
die erwartete Dauer der vorübergehenden Verwendung beträgt höchstens 24 Monate,
- —
-
die Versendung/der Eingang ist nicht als Lieferung/Erwerb für Umsatzsteuerzwecke zu erfassen;
- d)
-
Warenbewegungen zwischen
- —
-
einem Mitgliedstaat und seinen territorialen Exklaven in anderen Mitgliedstaaten und
- —
-
einem Mitgliedstaat und territorialen Exklaven anderer Mitgliedstaaten oder internationaler Organisationen auf seinem Hoheitsgebiet;
zu den territorialen Exklaven gehören Botschaften sowie staatliche Streitkräfte, die außerhalb des Hoheitsgebietes ihres Entsendelandes stationiert sind;
- e)
- Waren, die als Datenträger von individualisierten Informationen verwendet werden, einschließlich Software;
- f)
- aus dem Internet heruntergeladene Software;
- g)
-
unentgeltlich gelieferte Waren, die nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind, sofern die Warenbewegung ausschließlich mit der Absicht erfolgt, ein späteres Handelsgeschäft durch Vorführung der Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen vorzubereiten oder zu unterstützen, wie z. B.:
- —
-
Werbematerial,
- —
-
Warenmuster;
- h)
- Warensendungen zur oder nach der Reparatur und die dabei eingebauten Ersatzteile sowie ersetzte schadhafte Teile;
- i)
- Beförderungsmittel während ihres Betriebs, einschließlich Trägerraketen für die Raumfahrt während des Starts.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.