ANHANG VI VO (EG) 2004/1982

Qualitätsindikatoren

Die von den Mitgliedstaaten gelieferten Angaben über die Qualität der Daten sind auf einen einheitlichen Satz von Qualitätsindikatoren und die erforderlichen deskriptiven Metadaten zu stützen.
1.
Die Relevanz statistischer Konzepte ist gegeben, wenn die Daten dem Nutzerbedarf entsprechen.
2.
Genauigkeit ist eines der Hauptbedürfnisse der Nutzer. Sie kann anhand folgender Indikatoren beurteilt werden:

a)
Schwellen

i)
Die Mitgliedstaaten geben die Höhe geltender Schwellen an.
ii)
Zur Überwachung der Höhe der Schwellen geben die Mitgliedstaaten Folgendes an:

den Abdeckungsgrad (in %) bezogen auf den Wert des Handels oberhalb der Befreiungsschwelle.

iii)
Zur Überwachung der Wirkung der Schwellen geben die Mitgliedstaaten Folgendes an:

das zur Schätzung des unterhalb der Schwellen liegenden Handels verwendete Anpassungsverfahren,

den Anteil (in %) des geschätzten unterhalb der Schwellen liegenden Handels.

b)
Antwortausfall

Damit der Umfang des Antwortausfalls beurteilt werden kann, geben die Mitgliedstaaten Folgendes an:

das zur Schätzung des Handels, über den keine Angaben vorliegen, angewandte Anpassungsverfahren,

den Anteil (in %) der geschätzten Werte des Handels, über den keine Angaben vorliegen.

c)
Statistischer Wert

Damit die Wirkung der Berechnung des statistischen Wertes beurteilt werden kann, geben die Mitgliedstaaten Folgendes an:

die zur Berechnung des statistischen Wertes angewandte Methodik,

die quantitative Wirkung der Berechnung des statistischen Wertes.

d)
Revisionen

Damit die Wirkung der Revisionsverfahren beurteilt werden kann, geben die Mitgliedstaaten Folgendes an:

eine Beschreibung der Revisionspolitik,

die Veränderung (in %) des Wertes des Gesamthandels auf der Basis eines Vergleichs zwischen den ersten Ergebnissen und den letzten verfügbaren Ergebnissen.

e)
Geheimhaltung

Damit die Wirkung des unter die statistische Geheimhaltung fallenden Handels beurteilt werden kann, geben die Mitgliedstaaten Folgendes an:

eine Beschreibung der Geheimhaltungsregeln,

den Anteil (in %) des unter die statistische Geheimhaltung fallenden Handels, ausgedrückt in Wertangaben,

die Anzahl der von der statistischen Geheimhaltung betroffenen Positionen der KN.

f)
Andere Genauigkeitsaspekte

Da auch andere Indikatoren für die Beurteilung der Datenqualität nützlich sind, nehmen die Mitgliedstaaten die folgenden Angaben in ihren Qualitätsbericht auf:

eine Beschreibung der Kontrollverfahren,

die durchschnittliche monatliche Anzahl der Positionen in den Anmeldungen,

die Anzahl der Auskunftspflichtigen,

den Anteil (in %) der elektronischen Anmeldungen,

den Anteil (in %) der elektronisch angemeldeten Werte.

3.
Zur Beurteilung der Pünktlichkeit berechnet Eurostat den durchschnittlichen Zeitraum zwischen dem Ende des Bezugsmonats und der Übermittlung der Daten an Eurostat wie folgt:

durchschnittliche jährliche Zahl der Kalendertage, die die aggregierten Ergebnisse nach (+ X Tage) oder vor (– Y Tage) Ablauf der vorgeschriebenen Frist übermittelt werden;

durchschnittliche jährliche Zahl der Kalendertage, die die detaillierten Ergebnisse nach (+ X Tage) oder vor (– Y Tage) Ablauf der vorgeschriebenen Frist übermittelt werden.

4.
Die Zugänglichkeit der Nutzer zu statistischen Daten ist verbessert, wenn die Daten bereits in von den Nutzern benötigten Formaten vorliegen. Die Klarheit der vorliegenden Daten hängt von der bereitgestellten Unterstützung bei der Verwendung und Auslegung der Statistiken und von den verfügbaren Kommentaren und Ergebnisanalysen ab.

Die Mitgliedstaaten machen daher in ihrem Qualitätsbericht Angaben zu den für die Verbreitung der Außenhandelsstatistiken verwendeten Datenträgern und zu weiteren Informationen, die u. U. für die Nutzer der Statistiken hilfreich sind (etwa Angaben zur Methodik, zu früheren oder vergleichbaren Veröffentlichungen usw.).

5.
Im Rahmen der Beurteilung der Vergleichbarkeit soll gemessen werden, wie sich Unterschiede in den verwendeten statistischen Konzepten und Definitionen bei einem Vergleich der Statistiken für unterschiedliche geografische Gebiete, nichtgeografische Bereiche oder Bezugszeiträume auswirken.

Die Verwendung unterschiedlicher Konzepte und Definitionen seitens der Mitgliedstaaten kann sich auf die Vergleichbarkeit (räumliche Vergleichbarkeit) der Außenhandelsstatistiken auswirken. .

Damit die Wirkung beurteilt werden kann, machen die Mitgliedstaaten Angaben zu den von ihnen erstellten Spiegelbildstatistiken und zu der im Fall eines signifikanten Spiegeleffekts erfolgten Untersuchung der Asymmetrie.

Die zeitliche Vergleichbarkeit ist ein weiterer wichtiger Qualitätsaspekt. Die Mitgliedstaaten teilen etwaige Änderungen der Definitionen, des Erfassungsbereichs oder der Methoden, die sich auf die Kontinuität auswirken, mit.

6.
Kohärenz ist gegeben, wenn unterschiedliche Datenmengen zusammen verwendet werden können. Außer der Außenhandelsstatistik enthalten auch die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, die Unternehmensstatistik und die Zahlungsbilanzstatistik Angaben über den Außenhandel.

Die Mitgliedstaaten legen sämtliche relevanten Informationen über die Kohärenz von Außenhandelsstatistiken und Statistiken aus anderen Quellen vor.

7.
Vollständigkeit ist gegeben, wenn die Themen, über die Statistiken vorliegen, dem Bedarf und den Prioritäten entsprechen, die von den Nutzern des Europäischen Statistischen Systems geäußert wurden.

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