Präambel VO (EG) 2004/1988

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik(1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1501/2004 der Kommission(2) ist die Fischerei auf Tiefseegarnelen in den norwegischen Gewässern südlich von 62° 00' N durch Schiffe, die die Flagge Schwedens führen oder in Schweden registriert sind, eingestellt worden.
(2)
Infolge einer Übertragung von Fischereimöglichkeiten ist die Schweden zugeteilte Quote nicht mehr erschöpft. Daher sollte die Fischerei auf Tiefseegarnelen in den norwegischen Gewässern südlich von 62° 00' N durch Schiffe, die die Flagge Schwedens führen oder in Schweden registriert sind, wieder erlaubt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1501/2004 ist daher aufzuheben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).

(2)

ABl. L 275 vom 25.8.2004, S. 13.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.