ANHANG VO (EG) 2004/1989
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
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16022090 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 zu Kapitel 16 und dem Wortlaut der KN-Codes 1602, 160220 und 16022090. Die Menge der in der Zubereitung enthaltenen Leber wird als ausreichend betrachtet, um dem Erzeugnis den Charakter einer Zubereitung aus Leber zu verleihen (siehe Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu den Unterpositionen 16022011 bis 16022090). |
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21069059 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 2106, 210690 und 21069059. Da die Zubereitungen flüssig sind, weisen sie nicht die Merkmale von Zuckerwaren der Position 1704 auf, da die HS-Erläuterungen besagen, dass „zu dieser Position die meisten Lebensmittelzubereitungen aus Zucker, fest oder halbfest” gehören. Ferner können sie nicht als nicht alkoholhaltige Getränke im Sinne der Unterposition 22021000 angesehen werden, da sie aufgrund ihres Säuregehalts nicht unmittelbar als Getränk verwendet werden können (zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 22). |
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35022091 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 4 b) zu Kapitel 4 und dem Wortlaut der KN-Codes 3502, 350220 und 35022091. Die Erzeugnisse sind als Konzentrate von zwei oder mehr Molkenproteinen im Sinne des Wortlauts der Position 3502 zu betrachten und können nicht als Isolate von Lactoglobulinen im Sinne von Position 3504 angesehen werden. |
Fußnote(n):
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