Artikel 1 VO (EG) 2004/1990

Abweichend von Artikel 49 Absatz 4 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 kann Ungarn für die Weinwirtschaftsjahre 2004/05, 2005/06 und 2006/07 vorsehen, dass die Erzeuger, die eine Erzeugnismenge von 500 hl nicht überschreiten, die sie selber in ihren eigenen Anlagen gewonnen haben, die Verpflichtung zur Lieferung der Nebenerzeugnisse durch die Rücknahme dieser Erzeugnisse unter Kontrolle erfüllen.

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