ANHANG VO (EG) 2004/1993
Anhang XI wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In Anhang XI Teil A erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fassung:
- 1.
-
- a)
-
Folgende Gewebe gelten als spezifizierte Risikomaterialien:
- i)
- Schädel ohne Unterkiefer aber einschließlich Hirn und Augen, Wirbelsäule ohne Schwanzwirbel, Dorn- und Querfortsätze der Hals-, Brust- und Lendenwirbel und Crista sacralis mediana sowie Kreuzbeinflügel, aber einschließlich der Spinalganglien und des Rückenmarks von über zwölf Monate alten Rindern, Tonsillen sowie Darm von Duodenum bis Rektum und Mesenterium von Rindern aller Altersklassen;
- ii)
- Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, Tonsillen und Rückenmark von Schafen und Ziegen, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, und Milz sowie Ileum von Schafen und Ziegen aller Altersklassen.
Auf der Grundlage der BSE-Überwachung gemäß Anhang III Kapitel A Abschnitt I kann das in Ziffer i) festgelegte Alter für die Entfernung der Wirbelsäule bei Rindern durch eine Änderung der vorliegenden Verordnung in Anbetracht der statistischen Wahrscheinlichkeit eines Auftretens von BSE in den entsprechenden Altersgruppen der Rinderpopulation der Gemeinschaft angepasst werden.
- b)
- Neben den unter Buchstabe a) genannten spezifizierten Risikomaterialien sind die nachfolgend genannten Gewebe im Vereinigten Königreich sowie in Nordirland als spezifizierte Risikomaterialien auszuweisen: der gesamte Kopf ohne Zunge aber einschließlich Gehirn, Augen und Trigeminalganglien, Thymusdrüse, Milz und Rückenmark von über 6 Monate alten Rindern;
- 2.
-
Im Wege einer Ausnahmeregelung zu Nummer 1 Buchstabe a) Ziffer i) kann in Übereinstimmung mit dem in Artikel 24 Absatz 2 angeführten Verfahren die Verwendung von Wirbelsäulen und Spinalganglien von Rindern genehmigt werden,
- a)
- die in Mitgliedstaaten geboren, dort ununterbrochen aufgezogen und dort geschlachtet wurden, in denen anhand einer wissenschaftlichen Evaluierung festgestellt wurde, dass das Auftreten von BSE bei einheimischen Rindern höchst unwahrscheinlich oder unwahrscheinlich, jedoch nicht ausgeschlossen ist, oder
- b)
-
die nach dem Datum der effektiven Durchsetzung des Verbots der Verfütterung von Säugetierproteinen an Wiederkäuer in Mitgliedstaaten geboren wurden, in denen BSE bei einheimischen Tieren gemeldet oder in denen anhand einer wissenschaftlichen Evaluierung festgestellt wurde, dass das Auftreten von BSE bei einheimischen Rindern wahrscheinlich ist.
Das Vereinigte Königreich und Schweden können auf der Grundlage bereits vorgelegter und evaluierter Nachweise in den Genuss dieser Ausnahmeregelung kommen. Andere Mitgliedstaaten können einen Antrag auf Ausnahmeregelung stellen, indem sie der Kommission zu Buchstabe a) bzw. Buchstabe b) schlüssige Nachweise vorlegen.
Mitgliedstaaten, die in den Genuss dieser Ausnahmeregelung kommen, müssen zusätzlich zu der Erfüllung der in Anhang III Kapitel A Abschnitt I festgelegten Anforderungen sicherstellen, dass einem der in Anhang X Kapitel C Nummer 4 aufgeführten zugelassenen Schnelltests alle über 30 Monate alten Rinder unterzogen worden sind,
- i)
- die im Betrieb oder während des Transports verendet sind, aber nicht zum Zwecke des menschlichen Verzehrs geschlachtet wurden, mit Ausnahme solcher verendeter Tiere in abgelegenen Gebieten mit niedriger Besatzdichte in Mitgliedstaaten, in denen das Auftreten von BSE unwahrscheinlich ist;
- ii)
- die für normale Schlachtungen für den menschlichen Verzehr vorgesehen sind;
Für die Verwendung von Wirbelsäulen und Spinalganglien von über 30 Monate alten Rindern aus dem Vereinigten Königreich wird diese Ausnahmeregelung nicht gewährt.
Sachverständige der Kommission können vor Ort Kontrollen durchführen, um die vorgelegten Nachweise gemäß Artikel 21 zu überprüfen.
- 2.
- In Anhang XI Teil D Nummer 1 werden die Bezugnahmen auf die Entscheidungen 2000/345/EG, 2000/371/EG, 2000/372/EG und 2001/376/EG gestrichen.
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