Präambel VO (EG) 2004/2000

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern(1), insbesondere Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß dem am 7. August 1986 paraphierten und mit dem Beschluss 87/471/EWG(2) des Rates genehmigten Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Korea, zuletzt geändert durch das am 22. Dezember 1994 paraphierte und mit dem Beschluss 95/131/EG(3) des Rates genehmigte Abkommen in Form eines Briefwechsels, können Übertragungen zwischen den Kontingentsjahren vorgenommen werden.
(2)
Am 6. September 2004 beantragte die Republik Korea Übertragungen zwischen bestimmten Kontingentsjahren.
(3)
Die von der Republik Korea beantragten Übertragungen liegen im Rahmen der Flexibilitätsgrenzen nach Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates, die in Anhang VIII Spalte 9 der genannten Verordnung aufgeführt sind.
(4)
Es ist angemessen, dem Antrag stattzugeben.
(5)
Es ist wünschenswert, dass diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt, damit die Wirtschaftsbeteiligten sie baldmöglichst in Anspruch nehmen können.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1627/2004 (ABl. L 295 vom 18.9.2004, S. 1).

(2)

ABl. L 263 vom 19.9.1987, S. 37.

(3)

ABl. L 94 vom 26.4.1995, S. 1.

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