Präambel VO (EG) 2004/2000
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern(1), insbesondere Artikel 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß dem am 7. August 1986 paraphierten und mit dem Beschluss 87/471/EWG(2) des Rates genehmigten Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Korea, zuletzt geändert durch das am 22. Dezember 1994 paraphierte und mit dem Beschluss 95/131/EG(3) des Rates genehmigte Abkommen in Form eines Briefwechsels, können Übertragungen zwischen den Kontingentsjahren vorgenommen werden.
- (2)
- Am 6. September 2004 beantragte die Republik Korea Übertragungen zwischen bestimmten Kontingentsjahren.
- (3)
- Die von der Republik Korea beantragten Übertragungen liegen im Rahmen der Flexibilitätsgrenzen nach Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates, die in Anhang VIII Spalte 9 der genannten Verordnung aufgeführt sind.
- (4)
- Es ist angemessen, dem Antrag stattzugeben.
- (5)
- Es ist wünschenswert, dass diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt, damit die Wirtschaftsbeteiligten sie baldmöglichst in Anspruch nehmen können.
- (6)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1627/2004 (ABl. L 295 vom 18.9.2004, S. 1).
- (2)
ABl. L 263 vom 19.9.1987, S. 37.
- (3)
ABl. L 94 vom 26.4.1995, S. 1.
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