Artikel 17 VO (EG) 2004/2007

Personal

(1) Für das Personal der Agentur gelten die Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften und die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Vorschriften zur Durchführung dieser Bestimmungen und Beschäftigungsbestimmungen.

(2) Die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragenen Befugnisse werden von der Agentur gegenüber ihrem Personal ausgeübt.

(3) Für die Zwecke von Artikel 3b Absatz 5 kommen als Koordinierungsbeamte im Sinne von Artikel 8g ausschließlich Bedienstete der Agentur, die dem Statut der Beamten der Europäischen Union oder Titel II der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union unterliegen, in Frage. Für die Zwecke von Artikel 3b Absatz 3 dürfen nur von einem Mitgliedstaat abgeordnete nationale Experten in die europäischen Grenzschutzteams entsandt werden. Die Agentur bestimmt die nationalen Experten, die gemäß dem vorgenannten Artikel den europäischen Grenzschutzteams zugewiesen werden.

(4) Der Verwaltungsrat beschließt gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten der Europäischen Union im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen.

(5) Der Verwaltungsrat kann Regelungen beschließen, wonach nationale Experten aus den Mitgliedstaaten zur Agentur abgeordnet werden können. Diese Regelungen müssen die Erfordernisse von Artikel 3b Absatz 3 berücksichtigen, insbesondere die Tatsache, dass sie als Gastbeamte betrachtet werden und die in Artikel 10 genannten Aufgaben und Befugnisse haben. Die Regelungen enthalten Bestimmungen über die Einsatzbedingungen.

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