Artikel 25 VO (EG) 2004/2007
Aufgaben und Befugnisse des Exekutivdirektors
(1) Die Agentur wird von ihrem Exekutivdirektor geleitet, der in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist. Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission, des Verwaltungsrates und des Exekutivausschusses darf der Exekutivdirektor Weisungen von Regierungen oder einer sonstigen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen.
(2) Das Europäische Parlament oder der Rat können den Exekutivdirektor auffordern, über die Erfüllung seiner Aufgaben Bericht zu erstatten, insbesondere über die Umsetzung und Überwachung der Grundrechtsstrategie, den allgemeinen Bericht der Agentur für das vorangegangene Jahr, das Arbeitsprogramm für das folgende Jahr und den in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe i genannten Mehrjahresplan der Agentur.
(3) Der Exekutivdirektor hat die folgenden Aufgaben und Befugnisse:
- a)
- Er bereitet die vom Verwaltungsrat der Agentur anzunehmenden Beschlüsse, Programme und Tätigkeiten innerhalb der in dieser Verordnung sowie in den Durchführungsbestimmungen und sonstigen anwendbaren Rechtsvorschriften festgelegten Grenzen vor und führt sie durch.
- b)
- Er unternimmt alle erforderlichen Schritte, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsvorschriften und der Veröffentlichung von Mitteilungen, um das Funktionieren der Agentur nach Maßgabe dieser Verordnung zu gewährleisten.
- c)
- Er erstellt jährlich den Entwurf eines Arbeitsprogramms und einen Tätigkeitsbericht und legt diese dem Verwaltungsrat vor.
- d)
- Er übt gegenüber den Bediensteten die in Artikel 17 Absatz 2 genannten Befugnisse aus.
- e)
- Er stellt den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur nach Artikel 29 auf und führt den Haushaltsplan nach Artikel 30 durch.
- f)
- Er kann vorbehaltlich der nach dem in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe g) genannten Verfahren zu erlassenden Vorschriften seine Befugnisse anderen Bediensteten der Agentur übertragen.
- g)
- Er stellt die Durchführung der Einsatzpläne nach den Artikeln 3a und 8e sicher.
(4) Der Exekutivdirektor ist gegenüber dem Verwaltungsrat für seine Tätigkeit verantwortlich.
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